Ferner muss die Auslandstätigkeit mit bestimmten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich um:

  • die Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen einschließlich des Betreibens der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber, nicht jedoch insbesondere Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung,
  • den Einbau, die Aufstellung, Instandsetzung oder Wartung von sonstigen Wirtschaftsgütern, die ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt bzw. gewartet werden müssen (zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen auch Militärflugzeuge und -fahrzeuge),
  • das Aufsuchen oder die Gewinnung von Bodenschätzen,
  • die Beratung ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf die oben genannten Vorhaben und
  • die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit, wenn eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 % vorliegt.

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