Zusammenfassung

 
Überblick

Beihilfen sind einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers, mit denen er Arbeitnehmer aus sozialen Gründen unterstützt. Sie gehören regelmäßig zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, bleiben jedoch bei Gewährung aus Anlass von Notsituationen des Arbeitnehmers (z. B. bei Krankheit, Hilfsbedürftigkeit, Naturkatastrophen) in begrenztem Umfang steuerfrei. Erholungsbeihilfen sind dagegen meist steuerpflichtig, können aber pauschal versteuert werden. Beihilfen aus Anlass der Geburt eines Kindes oder Heirat unterliegen in vollem Umfang der Lohnbesteuerung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Leistungen zur Unterstützung von Arbeitnehmern in Notfällen in der Privatwirtschaft sind im Einzelnen in R 3.11 Abs. 2 LStR beschrieben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für Erholungsbeihilfen ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie in R 40.2 Abs. 3 LStR geregelt. § 3 Nr. 34 EStG regelt die Steuerfreiheit betrieblicher Gesundheitsförderung, § 3 Nr. 34a EStG die Steuerfreiheit von Fürsorgeleistungen.

Lohnsteuer

1 Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

Für die steuerliche Beurteilung von Unterstützungen und Beihilfen in Notfällen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Vorteil Arbeitslohn darstellt oder als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse von vornherein vom Lohnsteuerabzug ausgenommen ist. Dies ist der Fall, wenn die betriebliche Zielsetzung im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann. Zu würdigen sind

  • Anlass, Art und Höhe des Vorteils,
  • Auswahl der begünstigten Personen,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
  • die besondere Geeignetheit.[1]

Bereicherung des Arbeitnehmers führt zu Arbeitslohn

Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn die Leistung des Arbeitgebers zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führt und damit im weitesten Sinn ein Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Liegt Arbeitslohn vor, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Beträge bis zu 600 EUR steuerfrei auszuzahlen, ggf. auch darüber hinausgehende Zuwendungen.

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2 Betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 EUR

Arbeitgeberleistungen mit dem Ziel der Erhaltung der Gesundheit der Arbeitnehmer, die den in §§ 20 und 20b SGB V beschriebenen Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung entsprechen, sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei.[1] Begünstigt sind danach z. B.

  • Rückenschulungen für Mitarbeiter mit Bildschirmarbeitsplätzen,
  • Angebote zur Tabakentwöhnung,
  • Entspannungskurse.

Entsprechende Gesundheitsleistungen müssen durch den Sozialversicherungsträger zertifiziert werden.[2] Die Zertifizierung ist zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG.

3 Steuerfreie Betreuungsleistungen

Steuerbefreit sind Leistungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das die Arbeitnehmer zu Fragen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät bzw. Betreuungspersonen vermittelt – und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung.[1]

Auch Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen anfallen, können vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden, allerdings begrenzt auf 600 EUR. Das gilt z. B., wenn ein Arbeitnehmer an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme teilnimmt. Begünstigt ist die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung auch über das 14. Lebensjahr hinaus betreut werden müssen. Entsprechendes gilt für die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. Die Steuerbefreiung gilt auch für Betreuungskosten, die im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallen.[2]

 
Wichtig

Zusätzlichkeitserfordernis

Die Betreuungsleistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[3]

4 Unterstützungen und Beihilfen in Notfällen

4.1 Beihilfen sind bis 600 EUR steuerfrei

Wird der Arbeitnehmer durch eine Notsituation finanziell belastet, kann der Arbeitgeber ihm mit einer steuerfreien Beihilfe unter die Arme greifen. Als solche Notsituationen gelten z. B. Krankheit bzw. Tod eines Familienangehörigen, Vermögensverluste durch höhere Gewalt (z. B. Hochwasser, Brand) oder die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft bzw. Haftung. Die Steuerbefreiung gilt für Bar- und Sachzuwendungen.[1]

Freibetrag bis 600 EUR im Kalenderjahr

Leistungen zur Unterstützung des Arbeitnehmers sind pro Kalenderjahr bis zu 600 EUR (Freibetrag) steuerfrei.[2]

Höhere Zuwendungen bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn ein besonderer Notfall dies rechtfertigt und sich der Arbeitnehmer in einer wirtschaftlichen Bedrängnis befindet. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher besonderer Notfall vorliegt, müssen die Einkommensverhältnisse und der Familienstand des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.[3]

Im Zweif...

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