Kurzbeschreibung

Sortiert nach dem Alphabet enthält die Tabelle alle wichtigen Zahlen und Beträge zur Lohn- und Einkommensteuer. Beginnend bei A wie Altersentlastungsbetrag, über K wie Kindergeld bis hin zu Z wie Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen enthält die Tabelle alle wichtigen Werte. Zur besseren Vergleichbarkeit werden zusätzlich zu den aktuellen Werten auch die Vorjahreswerte gezeigt und Änderungen zum Vorjahr sind gefettet. Die Werte können für die letzten 8 Jahre aufgerufen werden.

Vorbemerkung

Für die laufende Lohnabrechnung ist es hilfreich, immer die aktuellen Höchst-, Frei- und Pauschbeträge im Blick zu haben. Sortiert nach dem Alphabet enthält die Tabelle alle wichtigen Zahlen und Beträge zur Lohn- und Einkommensteuer. Zur besseren Vergleichbarkeit werden zusätzlich zu den aktuellen Werten auch die Vorjahreswerte dargestellt und Änderungen zum Vorjahr sind gefettet.

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Lohn- und einkommensteuerliche Werte 2024

  Rechtsgrundlage 2024
EUR
2023
EUR
Altersentlastungsbetrag § 24a EStG    
  • Höchstbetrag
  608[1] 646[2]
  • Prozentsatz
  12,8 %[3] 13,6 %[4]
Antragsgrenze für Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM § 39a Abs. 2 EStG    
Arbeitnehmer-Pauschbetrag      
  • Aktivbezüge
§ 9a Nr. 1a EStG 1.230 1.230
  • Versorgungsbezüge
§ 9a Nr. 1b EStG 102 102
Aufmerksamkeit R 19.6 LStR 60 60
Ausbildungsfreibetrag für Kinder ab 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung § 33a Abs. 2 EStG 1.200 1.200
BAV (Betriebliche Altersversorgung)      
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung      
  • steuerfrei bis jährlich 8 % der BBG/West
§ 3 Nr. 63 EStG 7.248 7.008
  • Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Vervielfältigungsregelung): max. 4 % der BBG/West x Dienstjahre, max. 10 Jahre
§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG 36.240 35.040
  • Höchstbetrag bei Nachzahlungen (Nachholung): max. 8 % der BBG/West x Dienstjahre, max. 10 Jahre
§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG 72.480 70.080
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse      
  • steuerfrei bis jährlich 3 % der BBG/West
§ 3 Nr. 56 EStG 2.718 2.628
BAV-Förderbetrag (Fördersatz 30 %) § 100 EStG    
  • Förder-Höchstbetrag
  288 288
  • Mindestanlagebetrag
  240 240
  • Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis
  960 960
Arbeitslohn des Arbeitnehmers max.      
  • jährlich
  30.900 30.900
  • monatlich
  2.575 2.575
  • wöchentlich
  600,84 600,84
  • täglich
  85,84 85,84
Behinderten-Pauschbetrag § 33b Abs. 3 EStG    
Grad der Behinderung von mind.      
  • 20
  384 384
  • 30
  620 620
  • 40
  860 860
  • 50
  1.140 1.140
  • 60
  1.440 1.440
  • 70
  1.780 1.780
  • 80
  2.120 2.120
  • 90
  2.460 2.460
  • 100
  2.840 2.840
Behinderten-Pauschbetrag für Blinde, Taubblinde und Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen "Bl", "TBl" und "H")   7.400 7.400
Behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale § 33b Abs. 2a EStG    
  • für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mind. 80 oder mit einem von mind. 70 und dem Merkzeichen "G"
  900 900
  • für Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H"
  4.500 4.500
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen, steuerfrei bis R 3.11 Abs. 2 LStR 600 600
Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 6.000 6.000
Betriebsveranstaltung (Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt) § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG 110[5] 110
Betriebsfeiern für einzelne Arbeitnehmer, z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Verabschiedung, rundes Arbeitnehmerjubiläum (Freigrenze für Sachleistungen je Teilnehmer einschl. USt) R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 110 110
Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf § 3 Nr. 34a EStG    
  • Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das einen Mitarbeiter hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt
Buchst. a) Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt) Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)
  • Zahlungen an den Arbeitnehmer zur kurzfristigen Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, wenn diese Aufwendungen aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen entstanden sind (Höchstbetragsgrenze)
Buchst. b) 600 600
Doppelte Haushaltsführung § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 9.11 Abs. 5-10 LStR    
Fahrtkosten (Pkw)    
  • erste und letzte Fahrt je gefahrenen Kilometer
  0,30 0,30
  • eine Heimfahrt wöchentlich bis zum 20. Entfernungskilometer
  0,30 0,30
  • eine Heimfahrt wöchentlich ab dem 21. Entfernungskilometer
  0,38 0,38
Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate (nur pauschal, kein Einzelnachweis möglich)      
  • Abwesenheit mehr als 8 St...

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