Der Steuerabzug erfasst den Bereich der Lizenzgebühren und der Know-how-Vergütungen praktisch lückenlos. Auch soweit der Abzugssteuersatz durch DBA reduziert oder durch DBA bzw. den auf der Mutter-Tochter-Richtlinie beruhenden § 50g EStG beseitigt ist, ist der Steuerabzug nach § 50c Abs. 1 S. 1 EStG vorzunehmen. Der Vergütungsgläubiger muss vor Zahlung eine Freistellungsbescheinigung beschaffen ("Freistellungsverfahren") oder ist auf eine Erstattung angewiesen ("Erstattungsverfahren"). Beruht die Erstattung auf § 50g EStG, sieht § 50d Abs. 1a EStG eine Verzinsung vor ("Zins- und Lizenzrichtlinie").

Für Lizenzgebühren gelten die besonderen Regelungen für EU-/EWR-Staatsangehörige nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug kann danach also nicht nach § 50c Abs. 4 EStG durch nachgewiesene Betriebsausgaben oder Werbungskosten gemindert werden. Die Abgeltungswirkung kann nicht entsprechend § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG durch einen Antrag auf Veranlagung beseitigt werden. Der Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist von den entsprechenden Regelungen ausgenommen worden. Zwar ist in den DBA mit vielen EU-/EWR-Staaten das Quellensteuerrecht ausgeschlossen worden, jedoch nicht in allen.[1] Da die Betriebsausgaben aus der Entwicklung der Rechte, insbesondere von Patenten, sehr hoch sein können, droht infolge des Steuerabzugs auf die Bruttovergütung eine Überbesteuerung. M. E. verstößt dies gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV. Der BFH hat den Anwendungsbereich der Regelung über die Berücksichtigung von Betriebsausgaben beim Steuerabzug, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einkünften stehen, im Wege der normerhaltenden Interpretation auf den Tatbestand des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgedehnt.[2] Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidungen an und hat nähere Ausführungsbestimmungen erlassen.[3] Ein unmittelbarer Zusammenhang der Betriebsausgaben und Werbungskosten liegt danach nur vor, wenn diese den Vergütungsgläubiger erst in die Lage versetzen, die Rechte zur Ausübung zu überlassen. Die Aufwendungen müssen exklusiv für die konkrete Rechteüberlassung gemacht werden. Ausgeschlossen sind daher Aufwendungen, die auch die mögliche Rechteüberlassung an andere Personen betreffen, wie Abschreibungen.

Zum Veranlagungswahlrecht liegt noch keine Entscheidung vor. Der EuGH hat über Lizenzgebühren noch nicht entschieden. Gegenüber der Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten im Steuerabzugsverfahren hat das Veranlagungswahlrecht eigenständige Bedeutung, da bei einer Veranlagung alle ursächlich mit den Einkünften zusammenhängende Aufwendungen abgezogen werden können, also auch Abschreibungen. Ein "unmittelbarer" Zusammenhang ist bei der Veranlagung nicht erforderlich. Ein Rechtsmittelverfahren dürfte insgesamt gute Aussicht auf Erfolg haben.

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