Lizenzgebühren sind Einnahmen aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten (Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte) oder von nicht geschützten Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten (Know-how). Sie können zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG, zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 EStG, zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG oder zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führen.

Nach § 34d Nr. 7 EStG liegen ausl. Einkünfte vor, wenn die Rechte zur Nutzung in einem ausl. Staat überlassen werden, nach § 34d Nr. 8 Buchst. c EStG, wenn der Vergütungsschuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausl. Staat hat.

Der beschränkten Stpfl. unterliegende ausl. Einkünfte sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG gegeben, wenn das genutzte Recht in ein inl. Register eingetragen ist oder in einer inl. Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung durch den Vergütungsschuldner verwertet wird. Bei der Eintragung des Rechts in ein Register stellt nur die Eintragung in ein "inländisches", d. h. deutsches Register den Inlandsbezug her. Eintragung in ein EU-Register, auch wenn die Registerbehörde im Inland belegen ist, führt allein nicht zum Inlandsbezug. Ein Inlandsbezug besteht allerdings, wenn die Anmeldung des Rechts beim Europäischen Patent- und Markenamt erfolgt und das Recht daraufhin in ein inländisches Register eingetragen wird.[1] Know-how-Vergütungen unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG der beschränkten Stpfl., wenn das Know-how im Inland genutzt wird oder worden ist.

[1] BMF v. 6.11.2020, IV C 5 – S 2300/19/10016 :006, BStBl I 2020, 1060, Rz. 2.

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