Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

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  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag für …. vom ..........

Lizenzgebühren: Keine Hinzurechnung von Lizenzzahlungen zur Nutzung einer Sorte
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Der Steuerpflichtige X produziert unter Einsatz externer Dienstleister Saatgut und vertreibt dieses. Dazu schloss er am xx.xx.xxxx mit K, einem Saatgut entwickelnden Unternehmen, eine Produktions-, Vertriebs- und Lizenzvereinbarung. Das Saatgut, das der Steuerpflichtige vertreibt, wird unter Aufsicht des K auf Basis seiner Entwicklungen und entsprechend der Mengenangaben des X bei externen Dienstleister hergestellt.

Der Steuerpflichtige entrichtet entsprechend der abgenommenen Mengen an Saatgut, das weiter an Landwirte zur Aussaat veräußert wird, Lizenzgebühren an K. Im Streitjahr beliefen sich diese auf xxxxxxx Euro.

Diese Lizenzzahlungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinzuzurechnen, da die Ausnahmeregelung für sog. Vertriebslizenzen greift. X ist wirtschaftlich einem Handelsvertreter gleichgestellt, der lediglich ein aus der Lizenzvereinbarung abgeleitetes Recht weiter veräußert. Dies zeigt sich insb. in der Preiskalkulation des Saatguts. Der mit den Landwirten vereinbarte Preis ergibt sich eindeutig unter Berücksichtigung der weiter belasteten Lizenzzahlungen.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG unterbleibt und der Gewerbemessbetrag basierend auf einen Gewerbeertrag von xxxxxxx Euro ermittelt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen III R 39/17 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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