Rn. 1

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der demographische Wandel erfordert vielfältige Reaktionen, um die gesetzliche Rentenversicherung dauerhaft zukunftsfähig zu gestalten. Der Gesetzgeber hat mit verschiedenen Maßnahmen reagiert. Eine davon ist die im Frühjahr 2001verabschiedete Rentenreform, die nach langwierigen Diskussionen mit allen Teilen (AltersvermögensergänzungsG, BGBl I 2001, 403; Altersvermögensgesetz – AVmG –, BGBl I 2001, 1310) in Kraft trat; zum Ganzen s Ruland, NJW 2001, 3507; Köhler, DAngVers 2001, 165ff. Zentrale Ziele der Reform waren die Begrenzung des demographisch bedingten Anstiegs des Beitragssatzes und die Neugewichtung des Verhältnisses von umlagefinanzierter gesetzlicher Rentenversicherung und kapitalgedeckter ergänzender Vorsorge, s Köhler, DAngVers 2001, 166 und Koalitionsvertrag SPD/Grüne 1998, Kapitel VI, Ziffer 2.Kernelement der Rentenreform durch das AVmG (BGBl I 2001, 1310 und BT-Drucks 14/4595, 39f, 62) ist die Einführung einer kapitalgedeckten Altersvorsorge, durch die das seinerzeit herrschende Rentenniveau langfristig aufrechterhalten werden sollte. Eine Umverteilung eines Teils der Rentenzahlung von gesetzlicher Altersvorsorge auf private und betriebliche Altersvorsorge sollte stattfinden. Ziel war es, ein Rentenniveau von mindestens 64 % bei einem maximalen Beitragssatz von 22 % zu sichern. Soweit der Beitragssatz betroffen ist, ist das Ziel eingehalten worden. Für 2020 beträgt das Rentenniveau 48,2 % netto (Quelle DRV-Bund, allg RV).

Das Bild einer Altersvorsorge, bei der sich die Rentenzahlung auf drei Säulen stützt, haben die politisch Verantwortlichen regelmäßig vor Augen. Die erste Säule ist die gesetzliche Rentenversicherung, die zweite Säule soll die betriebliche Altersvorsorge sein und die private Altersvorsorge bildet die dritte Säule. Die Regelungen des AVmG sind von diesem Bild geprägt.Durch das AVmG wird zwar kein rechtlicher Zwang zur privaten und betrieblichen Altersvorsorge ausgeübt, dennoch werden diese Vorsorgeformen zum faktischen Muss, um das bislang gewohnte Rentenniveau aufrechtzuerhalten. Die Verantwortung des Einzelnen für seine Altersvorsorge wird größer. Die Entscheidung, welche Vorsorgeform in der zweiten und dritten Säule gewählt wird, muss jeder für sich selbst treffen.

 

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Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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