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Stand: EL 98 – ET: 02/2013

Das erste Reichseinkommensteuergesetz vom 29.03.1920, RGBl I 20, 359, hat große praktische Bedeutung nie erlangt, einmal wegen des darin festgelegten Schanzschen Einkommensbegriffs (Reinvermögenszugangstheorie), sodann aber wegen der zunehmenden Geldentwertung zu Beginn der zwanziger Jahre, die auch eine Revision der estlichen Vorschriften erforderlich machte. Ihm folgte das EStG vom 10.08.1925, RGBl I 25, 189, im Rahmen der großen Steuerneuordnung nach der Inflation. Es ließ schon die Grundgedanken des auch heute noch geltenden EStRechts erkennen. Das EStG vom 16.10.1934, RStBl 34, 1261, enthält andererseits eine Reihe von Änderungen gegenüber dem früheren Recht, die von nicht zu unterschätzender Bedeutung wurden. Geändert wurden insbes die Vorschriften über den Steuerabschnitt des § 10 EStG 1925, die Vorschriften über den Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen nach § 11 des gleichen Gesetzes und die Gewinnermittlungsvorschriften, bei denen an Stelle der bisher im Vordergrund stehenden Einnahme/Ausgabeüberschußrechnung der Vermögensvergleich mit den auch heute noch geltenden Bewertungsgrundsätzen trat. Der Verlustvortrag des bisherigen § 15 Abs 1 Nr 4 EStG 1925 wurde beseitigt. Erst das Änderungsgesetz vom 01.02.1938, RStBl 38, 97, brachte seine Wiedereinführung, aber nun nicht mehr als Ausgabe bei der Einkunftsermittlung, sondern als Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs 1 Nr 4 EStG 1938 bis 1954, ab EStG 1955 § 10d. Im Gesetz vom 27.02.1939, RStBl 39, 337, wurde vor allem der Tarif wesentlich umgestaltet. Es wurden vier Steuergruppen eingeführt.

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