Rn. 129e

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

§ 10 Abs 1 Nr 5 EStG:

Aussetzungs- und Stundngszinsen sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies hat zur Folge, daß sie aus versteuertem Einkommen zu zahlen sind. Es sollte daher geprüft werden, ob es nicht zweckmäßig ist, trotz guter Erfolgsaussichten keine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und statt dessen ggf später Erstattungszinsen zu erhalten. Auch Stundungsanträge werden kostspielig und müssen daher sorgfältig überlegt werden. Bei drohenden Steuernachzahlungen aus einer ESt-Veranlagung sollten freiwillige nachträgliche Vorauszahlungen vor Fristablauf gezahlt werden.

§ 10 Abs 1 Nr 8 EStG:

Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis können ab 1999 nur noch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn neben dem Arbeitgeber auch der Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet, was bei geringfügig Beschäftigten, auch bei Option zur Erhöhung des eigenen Beitrags zur Rentenversicherung um 7,5 %, nicht der Fall ist.

§ 10b Abs 1 S 3 EStG:

Die Rücktragsmöglichkeit nach Überschreiten der Spendenobergrenze ist auf ein Jahr begrenzt worden in Anpassung an die Regelungen zum Verlustrücktrag nach § 10d EStG.

§ 33a Abs 1 EStG:

Die abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen erhöhen sich 1999 von DM 12 000 auf DM 13 020, in den Jahren 2000 und 2001 auf DM 13 500 und ab 2002 auf DM 14 040: § 52 Abs 46 EStG.

§ 35 EStG:

§ 35 EStG entfällt (Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer).

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