Rn. 129c

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

§ 3 Nr 9 EStG:

Die Freibeträge für Abfindungen wurden ab 1999 um 1/3 gekürzt.

Abfindungen, die vertraglich vor dem 01.01.1999 abgeschlossen wurden und dem ArbN vor dem 01.04.1999 zufließen, sind noch mit den alten Freibeträgen begünstigt: § 52 Abs 5 EStG.

Der steuerpflichtige Abfindungsbetrag nach Abzug des Freibetrages wird gem § 24 Nr 1, § 34 Abs 1 EStG nach der sog Fünftel-Regelung statt wie bisher mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert. Soweit in den Monaten Januar bis März 1999 Abfindungen an ArbN auf der Grundlage der alten Rechtslage ausgezahlt und versteuert wurden, ist der LSt-Einbehalt nun auf der Basis von § 41c EStG zu ändern. Ggf wird das FA Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen, wenn der ArbG zu wenig einbehaltene LSt nicht nachträglich einbehalten kann. Zukünftig ist eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen, wenn eine Abfindung iSv § 24 Nr 1 EStG gezahlt wurde und die LSt nach der Fünftel-Regelung errechnet wurde: § 46 Abs 2 Nr 5 EStG. Hierdurch wird sichergestellt, daß eine unzutreffende Anwendung der Steuerermäßigung im LSt-Abzugsverfahren durch das ESt-Veranlagungsverfahren korrigiert wird.

§ 3 Nr 10 EStG:

Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis – insbesondere Zeitsoldaten betreffend – sind ab 1999 nur noch bis zu höchstens DM 24 000 steuerfrei.

§ 3 Nr 52 EStG:

Die Freibeträge bei Arbeitnehmer- und Geschäftsjubiläen sind ab 1999 weggefallen durch Aufhebung der Vorschrift.

§ 40 Abs 3 S 2 EStG:

Auf den ArbN abgewälzte pauschale LSt gilt ab 1999 als zugeflossener Arbeitslohn und ist nicht mehr in die Pauschalierung einzubeziehen; durch Querverweis in den §§ 40a und 40b EStG gilt dies auch für die LSt-Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten bzw bestimmten Zukunftssicherungsleistungen.

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