Rn. 3

Stand: EL 98 – ET: 02/2013

Die erste kleine Steuerreform, die im Zusammenhang mit den Währungsgesetzen vom 20.06.1948 verkündet wurde, brachte einige Erleichterungen insbes auf dem Gebiet des EStRechts. Das Erste Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22.06.1948 mit seinem Anhang (Gesetz 64) (Landesgesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 24.09.1948 in Baden, Landesgesetz zur Änderung des EStG vom 01.07.1948 in Rhld-Pfalz, StReformgesetz vom 26.06.1948 in Württ-Hohenz) erweiterte den Kreis der steuerfreien Einkünfte und der Sonderausgaben, letztere noch über ihren vor dem KRG Nr 12 geltenden Umfang hinaus auf weitere Fälle, gewährte den buchführenden Steuerpflichtigen eine Bewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, stellte die steuerliche Begünstigung der Veräußerungsgewinne für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende wieder her, erweiterte die zustehende und auf Antrag zu gewährende Kinderermäßigung und ließ wenigstens für die kleinen und mittleren Einkommen eine fühlbare tarifliche Besserstellung eintreten. Eine besonders weittragende Änderung betraf die schon längst gewünschte Veranlagungsmöglichkeit zugunsten der Arbeitnehmer und die Erstattungsmöglichkeiten bei zuviel einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen. Die Absichten der deutschen gesetzgebenden Stellen waren weiter gegangen. Die Vertreter der Besatzungsmächte genehmigten jedoch schließlich nur die aufgeführten Erleichterungen, die insbes hinsichtlich der Maßnahmen zur Förderung der betrieblichen Kapitalbildung und der Tarifgestaltung noch manche berechtigten Wünsche der Wirtschaft offen ließen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge