Rn. 117

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Jahressteuergesetz 1996 brachte zahlreiche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. Die im Referentenentwurf enthaltene dritte Stufe der Unternehmenssteuerreform wurde vom Gesetzentwurf abgekoppelt und soll ab Herbst 1996 im Rahmen eines neuen Gesetzgebungsverfahrens beraten werden. Deshalb sind zB

- die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer,
- die Entlastung bei der Gewerbeertragsteuer,
- die Rückabwicklung verdeckter Gewinnausschüttungen,
- die Rückführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter von 30 % auf 25 % sowie
-

die Neuregelung des § 50c Abs. 11 EStG

nicht mehr im Jahressteuergesetz 1996 enthalten. Bundestag und Bundesrat haben am 21. und 22.09.1996 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zugestimmt.

Die im Rahmen des zweiten Vermittlungsausschusses beschlossenen Neuregelungen sehen neben einer gestaffelten Anhebung des Grundfreibetrages und einer Erhöhung des Kindergeldes zahlreiche Maßnahmen zur Gegenfinanzierung vor. Im einzelnen:

(1) Nach dem neuen Einkommensteuer-Tarif 1996 werden zu versteuernde Einkommen bis DM 12 095/DM 24 191 (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei gestellt. Der Eingangssteuersatz oberhalb dieses steuerfreien Existenzminimums beträgt 25,9 %. Liegt das zu versteuernde Einkommen über DM 55 727/DM 111 455 erfolgt durch den Tarif 1996 per Saldo keine steuerliche Entlastung. Soweit Steuerpflichtige mit hohen zu versteuernden Einkommen von den zur Gegenfinanzierung gedachten steuerlichen Verschärfungen betroffen sind, tritt sogar eine steuerliche Mehrbelastung ein: § 32a EStG.
(2)

Ab 1996 wird der Kinderfreibetrag auf DM 3 132/DM 6 264 erhöht. Das Kindergeld wird auf monatlich DM 200für das erste und zweite Kind, auf DM 300für das dritte Kind und auf DM 350für das vierte und weitere Kinder angehoben. Kinderfreibetrag und Kindergeld werden alternativ berücksichtigt. Zunächst wird an alle Berechtigten Kindergeld gezahlt; bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird der Kinderfreibetrag berücksichtigt, wenn dies günstiger ist.

Das Kindergeld wird zusammen mit dem Arbeitslohn vom Arbeitgeber ausgezahlt, die Festsetzung erfolgt durch die Familienkassen, die dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Festsetzung erteilen. Einzelheiten dieses Verfahrens sollen noch in einer Verordnung zu § 73 EStG geregelt werden. In diese Verordnung soll auch eine Bestimmung aufgenommen werden, daß Arbeitgeber mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern von der Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes auf Antrag freigestellt werden können: §§ 62ff EStG.

Es ist jedoch zu beachten, daß Kindergeld und Kinderfreibetrag bei eigenen Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten, nicht behinderten Kindes ab DM 12 000 wegfallen, es sei denn, sie werden für besondere Ausbildungszwecke verwendet: § 62 EStG.

(3) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grundsätzlich nicht mehr als Betriebsausgaben bzw als Werbungskosten abgezogen werden. Beträgt die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers jedoch mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit oder steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen bis DM 2 400 abgezogen werden. Nur dann noch, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (zB Arzt in eigener Praxis), können die Aufwendungen in voller Höhe geltend gemacht werden: § 4 Abs 5 Nr 6b bzw § 9 Abs 5 EStG.
(4)

Für neue Mietwohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31.12.1995 gestellt wird bzw die aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksamen Kaufvertrages angeschafft werden, können nur noch folgende Abschreibungsbeträge abgezogen werden:

- im Jahr der Fertigstellung und in folgenden sieben Jahren: jeweils 5 % (bisher in den ersten fünf Jahren 7 %)
- in den darauf folgenden sechs Jahren: jeweils 2,5 % (bisher in den Jahren sechs bis elf 5 %)
- in den darauf folgenden 36 Jahren: jeweils 1,25 %: § 7 Abs 5 Nr 3 EStG.
(5) Der Freibetrag von DM 30 000für Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen (Kappung ab DM 100 000) entfällt für Veräußerungen nach dem 31.12.1995. Die erhöhten Freibeträge wegen Alters oder dauernder Berufsunfähigkeit werden auf DM 60 000 halbiert (Kappungsgrenze wie bisher DM 30 000); die Freibeträge von DM 60 000 können auch bei Veräußerungen von Teilbetrieben und Anteilen von Personengesellschaften in voller Höhe und nicht mehr nur anteilig angesetzt werden. Der Freibetrag wird jedem Steuerpflichtigen künftig nur einmal gewährt und muß ausdrücklich beantragt werden: § 16 Abs 4 EStG.
(6) Die Bagatellgrenze von 1 % bei der Veräußerung von Anteilen von wesentlichen Beteiligungen iSv § 17 EStG wird gestrichen. Die Verrechnung von Verlusten aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird ebenfalls eingeschränkt: § 17 Abs 1, ...

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