Rn. 106

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen des EStG durch das Standortsicherungsgesetz zusammengestellt:

(1) In § 3 Nr 33 EStG wird – durch die Finanzverwaltung schon bisher vertreten – ausdrücklich geregelt, daß Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder nur dann nicht zum Arbeitslohn gehören, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (gilt ab 1994).
(2) § 3 Nr 34 EStG befreit ab 1994 Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrs­mitteln im Linienverkehr gezahlt werden, von der ESt. Begünstigt sind die Gestellung von Fahrausweisen, Zuschüsse zu den Fahrkosten und Vorteile durch Abschluß von Rahmenabkommen durch den Arbeitgeber (vgl im einzelnen Kahrs, DStR 93, 1277).
(3) Auf die ursprünglich vorgesehene Begrenzung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auf höchstens 25 % wurde verzichtet. Ersatzlos gestrichen wurde in § 7 Abs 5 EStG die 10 % betragende degressive Gebäudeabschreibung für Gebäude, die zum Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, und zwar für die Fälle, in denen der Stpfl den Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.12.1993 stellt oder – per Anschaffung spätestens im Fertigstellungsjahr – aufgrund eines nach dem 31.12.1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags anschafft.
(4)

Ansparabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (§ 7g EStG):

Dem § 7g EStG wurden die neuen Absätze 3 bis 6 angefügt. Die Regelung wird gem § 52 Abs 12b EStG erstmals für die Gewinnermittlung der nach dem 31.12.1994 (idR also Kalenderjahr 1995) anwendbar.

Nach der Neuregelung können Stpfl, deren betrieblicher Einheitswert DM 240 000 und deren Gewerbekapital zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres DM 500 000 nicht übersteigen, steuerfreie Rücklagen bis zu jeweils 45 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter der Anlagegüter bilden (die Anschaffung oder Herstellung von Grund und Boden oder Gebäuden ist nicht begünstigt, was angesichts der hierfür aufzuwendenden erheblichen Mittel zu bedauern ist), soweit sie der Stpfl voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschafft oder herstellt. Überschußrechner nach § 4 Abs 3 EStG können einen der Rücklage entsprechenden Abzug vornehmen. Aufzulösen ist die Rücklage (entsprechend erfolgt bei Überschußrechnern ein Gewinnzuschlag), sobald Abschreibungen auf das begünstigte Wirtschaftsgut vorgenommen werden dürfen, oder wenn die begünstigte Investition unterbleibt, wobei dann allerdings mit 6 % Gewinnzuschlag für jedes Jahr zu rechnen ist. Durch die gewinnerhöhende Rücklagenauflösung entsteht im Investitionsjahr zwangsläufig ein Ertrag, dem die Abschreibungen auf das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut gegenüberstehen. Ertrag und Aufwand müssen nicht übereinstimmen, zB bei Anwendung der "Halbjahresregelung" bei Anschaffung/Herstellung erst im zweiten Halbjahr bzw dann, wenn der Stpfl im Investitionsjahr kein Unternehmen mehr ist, das die Größenmerkmale des § 7g Abs 2 EStG erfüllt bzw schließlich, wenn die tatsächlich angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten niedriger als die ursprünglich unterstellten sind. Für jede voraussichtliche Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts ist eine gesonderte Rücklage zu bilden, deren weiteres Schicksal jeweils davon abhängt, ob und wann die voraussichtliche Investition durchgeführt wird; mangels gesetzlicher Nachweisregelung reicht eine Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Investition aus. Wegen Einzelheiten sei auf die Ausführungen von Pinkos, DB 93, 1688, verwiesen.

Durch das geplante Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (vgl Rn 107) soll die Rücklage auf 50 % erhöht werden, was auch logisch erscheint, da der Höchstsatz der degressiven Abschreibung nicht, wie ursprünglich vom Bundestag geplant, von 30 % auf 25 % gesenkt worden ist.

(5) Durch Änderung des § 6 Abs 1 Nr 4 EStG wird die Vergünstigung hinsichtlich der Entnahme von Sachspenden mit dem Buchwert auf alle begünstigten Spenden erweitert, die nach dem 31.12.1993 hingegeben werden (also nicht nur für mildtätige, wissenschaftliche oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke).
(6) Nach der Neufassung von § 10d Abs 1 EStG besteht für ab 1994 entstandene Verluste ein Wahlrecht für den Verlustrücktrag bei der ESt und der KSt (vgl Dötsch, DB 93, 1639). Auf Antrag des Stpfl ist ganz oder teilweise vom Rücktrag abzusehen, woraus folgt, daß auf den Rücktrag ganz verzichtet werden kann, dieser aber auch auf einen beliebigen Betrag beschränkbar ist, und zwar sowohl zugunsten eines erhöhten Verlustvortrags als auch des jüngeren Rücktragsjahres. Eine besondere Form des Antrags und eine Frist sind nicht vorgesehen, weshalb voraussichtlich bis zur...

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