Rn. 105

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das Gesetz lautet im vollen Wortlaut:

Zitat

"Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den Neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte"

und ändert in Art 19 das EStG wie folgt:

(1)

Art 19 Nr 1 FKPG beschneidet die Förderung selbstgenutzten Gebraucht-Wohneigentums nach § 10e EStG wie folgt:

- Die Grundförderung beträgt für die ersten vier Jahre max 6 % von DM 150 000 Bemessungsgrundlage = DM 9 000 pa (statt bisher 6 % von DM 330 000 = DM 19 800 pa)
- für die folgenden vier Jahre auf 5 % von DM 150 000 = DM 7 500 (anstatt bisher 5 % von DM 330 000 = DM 16 500),

und zwar für Anschaffungsfälle, die später als bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung fogenden Jahres getätigt werden (nicht betroffen ist somit zB der Kauf einer Eigentumswohnung im Jahr 1994, die frühestens 1992 fertiggestellt wurde).

Gem Art 19 Nr 11b FKPG gilt nach § 52 Abs 14 EStG diese Einschränkung erstmals für Objekte, die aufgrund eines nach dem 31.12.1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft werden; dies bedeutet, daß es nicht auf den Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren ankommt. Um den Verlust von einem Jahr Grundförderung bei obligatorischen Verträgen in 1993 und Beginn der Selbstnutzung in 1994 zu vermeiden, sollten bei solchen Kaufverträgen Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren erst 1994 – dem Einzugsjahr – übergehen (vgl Zens, DB 93, 1539).

Hinzuweisen ist auf die unterschiedliche Definition des "Neubaus" iSd § 10e Abs 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG im Gegensatz zu § 10e Abs 6a EStG hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs. Es kann durchaus ein Neubau iSd § 10e Abs 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG vorliegen, aber dennoch kein Neubau iSd § 10e Abs 6a EStG (Hinweis auf Zens, DB 93, 1539).

(2) Gem Art 19 Nr 2 FKPG iVm Nr 11a FKPG erhöhen sich die Ertragsanteile für Renten nach § 22 Nr 1 S 3 EStG durch Zugrundelegung längerer Lebenserwartungen ab 1994, zB beim üblichen Rentenbeginn mit 65 Jahren von bisher 24 auf 27 vH.
(3)

Gem Art 19 Nr 3 FKPG iVm Art 19 Nr 11c FKPG ersetzt § 32c EStG (durch das StandOG ist aus § 32c EStG nunmehr § 32d EStG geworden, weil in § 32c EStG statt dessen die Steuersatzbegrenzung geregelt ist) die im Vorgriff bereits durch Verwaltungsanweisung (BStBl I 93, 14) eingeführte Freigrenze zur Steuerfreistellung des Existenzminimums. Vom Erwerbseinkommen freigestellt werden für

 
Jahr Ledige DM Verheiratete DM
1993 10 529 21 059
1994 11 070 22 140
1995 11 555 23 111

Oberhalb der vorgenannten Grenzen werden weitere DM 2 267 bis DM 3 617 Ledige bzw DM 4 535 bis DM 7 235 Verheiratete ermäßigt besteuert.

Die Freistellung des Existenzminimums erfolgt nicht durch eine Erhöhung der Grundfreibe­träge, sondern durch eine auch im Lohnsteuerabzugsverfahren geltende neue Tarifvorschrift. Wenn die Summe der Erwerbseinkünfte (zu versteuerndes Einkommen zzgl Lohnersatzleistungen, Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen, den Ertragsanteil übersteigende Leibrenten, Bezüge aus pauschal besteuerten Aushilfsarbeitsverhältnissen) nicht die vorstehenden Beträge ­übersteigen, beträgt die Steuer DM 0. Die Hinzurechnungen zum Erwerbseinkommen führen jedoch nicht zu einer Versteuerung dieser Beträge, da die normale tarifliche Steuer auf das zu versteuernde Einkommen nicht überschritten wird.

Die Regelung im EStG weicht geringfügig von der im Vorgriff darauf im Verwaltungswege gewährten Entlastung ab: Die Entlastung bei der Grundtabelle ist im EStG geringer ausgefallen (DM 10 529 anstelle von DM 12 000), bei Anwendung der Splittingtabelle ist sie höher ausgefallen. Für 1993 will die Finanzverwaltung für Ledige aus Billigkeitsgründen jedoch DM 12 000 steuerfrei lassen (BMF, BStBl I 93, 559für das LSt-Abzugsverfahren; für die ESt- Veranlagung gilt § 32d iVm Anlage 5).

§ 61 EStG (Art 19 Nr 12 FKPG) enthält die entsprechenden Regelungen für den LSt-Abzug mit Tabellen als Anlagen zum EStG (Art 19 Nr 14 FKPG). Diese Tabellen treten an die Stelle der Tabellen gem Verwaltungsanweisung in BStBl I 92, 736. Gem § 61 Abs 2 letzter Satz EStG hat der Arbeitgeber die Zusatztabellen nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer dies bei ihm bis zu der Lohnabrechnung beantragt, bei der erstmals im Kalenderjahr die Voraussetzung für die gemeldete Lohnsteuer erfüllt ist; der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Das BMF-Schreiben in BStBl I 93, 559, weist darauf hin, daß die Anwendung der Zusatztabelle bei "Sonstigen Bezügen" zu einer Steuer führen kann, die höher ist als ohne Anwendung der Zusatztabelle. Ist die Zusatztabelle angewendet worden, muß der betreffende Arbeitslohn in der LSt-Karte mit "Z" gekennzeichnet werden und der Arbeitgeber darf nach § 42b Abs 1 Nr 4b EStG keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich vornehmen, auch nicht den sog permanenten nach § 39b Abs 2 letzter Satz EStG.

(4) Mit Art 31 ...

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