Rn. 104

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

BMF-Schreiben vom 26.10.1992, DB 1992, 2317 nimmt Stellung iw zu "technischen" Fragen bei der Vornahme des Zinsabschlags, die für die Kreditinstitute von Bedeutung sind, die in der Praxis die Hauptlast der neuen Quellenbesteuerung tragen. Einen Hinweis verdienen insbesondere die Ausführungen im BMF-Schreiben zur Behandlung von Zinsen aus Mietkautionen, Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften, Zinsen aus Notaranderkonten sowie von Spargemeinschaften.

Vgl auch Marquard/Hagenbucher, DB 1992, 2265; Hardenberg/Irmer, NWB F 3, 8411; Giloy, FR 92, 611.

Hinzuweisen ist schließlich auf das BMF-Schreiben vom 27.11.1992, DB 92, 2593 zu NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheiden bei Körperschaften; daraus geht hervor, daß nicht steuerbefreite Organisationen Freistellungsaufträge stellen können bzw., wenn ihnen zusätzlich der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und das stpfl Einkommen den Freibetrag von DM 7 500 nicht übersteigt, eine NV-Bescheinigung beantragen können. Bei steuerbefreiten Körperschaften reicht eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides aus, der für den 5. oder einen späteren Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist.

Die wesentlichen Neuregelungen des Zinsabschlaggesetzes sind folgende:

(1) Der Sparer-Freibetrag in § 20 Abs 4 EStG wurde um das 10fache auf DM 6 000für Alleinstehende und DM 12 000für zusammen veranlagte Ehegatten (zzgl DM 100/DM 200 WK-Freibetrag) angehoben. Da der Freibetrag jedem Steuerinländer zusteht, kann auch jedes inländische Kind neben dem Grundfreibetrag den Sparer-Freibetrag in Anspruch nehmen (Gestaltungsmöglichkeit!). Im übrigen erfolgt keine Änderung der ESt-pflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch Einkünfte unterhalb des Sparer-Freibetrags sind in der Anlage KSO zur ESt-erklärung anzugeben.
(2)

Neu ist ab 01.01.1993 die Erweiterung der Kapitalertragsteuerpflicht auf Zinsen (§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG) und zinsähnliche Erträge (§ 20 Abs 2 Nr 1 EStG) durch die Neuregelung des § 43 Abs 1 Nr 7 EStG.

Ab 01.01.1994 sind außerdem Stückzinsen (§ 20 Abs 2 Nr 3 EStG) und Erträge aus der Veräußerung von abgezinsten oder aufgezinsten Papieren (§ 20 Abs 2 Nr 4 EStG) kest-pfl.

Im einzelnen gilt grundsätzlich:

-

Das Gesetz unterscheidet zwischen abschlagpflichtigen verbrieften Forderungen (§ 43 Abs 1 Nr 7a EStG) und einfachen Forderungen (§ 43 Abs 1 Nr 7b EStG). Bei den verbrieften Forderungen kann es sich auch um ausländische Wertpapiere handeln (Ergänzung des § 43 Abs 1 EStG), so daß auch Zinsen aus verbrieften Papieren ausländischer Emittenten erfaßt werden.

Zinsen aus einfachen Forderungen sind nur dann kest-pfl, wenn der Schuldner ein inländisches Kreditinstitut iSd KWG ist (§ 43 Abs 1 Nr 7b, § 44 Abs 1 Nr 2 EStG). Zweigstellen inländischer Kreditinstitute im Ausland sind keine Kreditinstitute (§ 43 Abs 1 Nr 7b S 2 EStG). Privatpersonen und Unternehmen müssen daher die von ihnen ausbezahlten Zinsen aus einfachen Forderungen keinem KESt-abzug unterwerfen.

-

Steuersätze (§ 43a EStG):

- Wie bisher Dividenden, Erträge aus Genußrechten etc: 25 % (33 %)
- Zinsen oder zinsähnliche Erträge, die ab 01.01.1993 der KESt unterliegen: 30 % (42,85 %)
-

Zinserträge aus sog Tafelgeschäften: 35 % (53,84 %).

Die in Klammern genannten Prozentsätze gelten für den Fall, daß der Schuldner die KESt trägt.

-

Verschiedene Ausnahmen von der Abzugspflicht sind in § 43 Abs 1 Nr 7b in den Doppelbuchstaben aa bis dd geregelt.

- Vom KESt-abzug ist Abstand zu nehmen, wenn nach § 44a EStG ein Freistellungsauftrag, eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder eine Unternehmensbescheinigung nach § 44a Abs 5 EStG vorgelegt wird.
- Außerdem kann durch einen Freistellungsauftrag bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von KESt oder die Vergütung von KSt beantragt werden.
- § 30a AO (Steuergeheimnis) bleibt unberührt. Der Zinsabschlag wird von dem auszahlenden Kreditinstitut anonym an das Finanzamt abgeführt (§ 44 Abs 1 S 2 EStG).
- Zinsen fließen zu, wenn sie fällig sind; unerheblich ist, wann die Gutschrift tatsächlich erfolgt (BFH, BStBl II 74, 547, 549). Somit sind Zinsen, die noch Ende 1992 gutgeschrieben wurden, aber erst 1993fällig waren, bereits mit dem Zinsabschlag belegt.
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Einzelheiten zum Freistellungsauftrag (§ 44a Abs 1 Nr 1 EStG) und NV-Bescheinigung (§ 44a Abs 2 Nr 2 EStG):

- Liegt dem Kreditinstitut ein Freistellungsauftrag vor, so hat es bei Zinsen vom KESt-abzug abzusehen bzw. bei Dividenden etc einen Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen für die Erstattung bereits einbehaltener KESt und die Vergütung von KSt zu stellen. Dies gilt jedoch nur für private Kapitalerträge. Fließen Erträge zu, nachdem das Volumen des erteilten Freistellungsauftrags erschöpft ist, unterliegen sie dem KESt-abzug.
- § 44a Abs 6 EStG verlangt, daß die Kapitalanlagen unter dem Namen des Gläubigers verwahrt und verwaltet werden. Bei Treuhand- bzw. Anderkonten, die nicht auf den...

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