Rn. 102

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Am 15.06.1991 wurde die erforderliche Einigung im Vermittlungsausschuß erzielt. Danach sind im EStG folgende Änderungen vorgesehen

- der Kilometersatz in § 9 Abs 1 Nr 4 EStG wird von 0,50 DM auf 0,65 DM erhöht (für Motorräder von 0,22 DM auf 0,30 DM) ab 1992. Für 1991 beträgt der Kilometersatz 0,58 DM bzw 0,26 DM
-

Anhebung der Höchstgrenze für den Abzugsbetrag bei eigengenutztem Wohneigentum von DM 15 000 auf DM 16 500 (§ 10e Abs 1 S 1 EStG).

Wer im Beitrittsgebiet eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, erhält für Wohnungen im Beitrittsgebiet, die er vor dem 01.01.1995 anschafft oder herstellt, bei schon eingetretenem Objektverbrauch für ein zusätzliches Objekt im Beitrittsgebiet erneut die Steuerbegünstigung nach § 10e (bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten für 2 Objekte): § 10e Abs 4 S 7 – 9

- Einführung eines Tariffreibetrages von DM 600 jährlich/bei Zusammenveranlagung von DM 1 200 jährlich für Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder mit Arbeitslohn aus überwiegender Tätigkeit im Beitragsgebiet: § 32 Abs 8 (Sondervorschrift für Lohnsteuerabzugsverfahren im neuen § 60). Der Tariffreibetrag soll zeitlich befristet sein bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der geplanten Steuerreform, spätestens 01.01.1995
- Anhebung des Baukindergeldes von DM 750 auf DM 1 000 (entsprechend höherer Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte): § 34f
- Für die noch offenen Steuerfälle der Jahre 1983 bis 1985 soll der Kinderfreibetrag von bisher 432 DM für das erste Kind auf 2 432 DM und für das zweite Kind von bisher DM 432 auf DM 1 832 angehoben werden. Damit soll sichergestellt werden, daß ein Betrag in dem verfassungsrechtlich gebotenem Umfang steuerfrei bleibt; für noch offene Kindergeldfälle soll das Kindergeld für das zweite Kind ungekürzt ausgezahlt werden (neuer § 54 EStG).
- Auf der Lohnsteuerkarte sollen Verluste aus Vermietung und Verpachtung in größerem Umfang als bisher eingetragen werden können, nämlich bei erstmals 1991 zulässigen Absetzungen nach § 7 Abs 5 iHv mindestens 5 vH; §§ 7b, 7c, 7h, 7i, 7k EStG; §§ 14a, 14c, 14d, 15 BerlinFG
- Sonderabschreibung für betriebliche Investitionen (neben Investitionszulagen gem InvZlG 1991) von 50 vH im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden vier Jahren für angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche neue Wirtschaftsgüter, unbewegliche Wirtschaftsgüter (also auch Gebäudeanschaffungen), Ausbauten und Erweiterungen von Gebäuden. Voraussetzung ist eine einjährige Verweildauer im Betrieb sowie Anschaffung oder Herstellung ab dem 01.01.1991 und vor dem 01.01.1995 (Gesetz über Sonderabschreibungen im Fördergebiet, Art 5 StÄndG 1991)
-

Förderung der Modernisierung von Wohngebäuden, des Neubaus von Wohnungen und von Aufwendungen für selbstgenutztes Wohneigentum im Beitrittsgebiet wie folgt:

- Nachträgliche Herstellungskosten an einem Gebäude (Modernisierungsmaßnahmen) können innerhalb der ersten 5 Jahre bis zu 50 % abgeschrieben werden; anschließend ist die Restwertabschreibung bis zu einem Abschreibungszeitraum vom insgesamt 10 Jahren vorgesehen.
- Neu gebaute Wohnungen können ebenfalls innerhalb der ersten 5 Jahre mit 50 % abgeschrieben werden: Nach Ablauf der fünf Jahre ist vorgesehen, den Restwert linear jährlich bis zu einem Zeitraum von insgesamt 40 Jahren (bei fremdbetrieblich genutzten Neubauten von insgesamt 25 Jahren) abzuschreiben. Die erhöhten Absetzungen sind ausgeschlossen, wenn für das Gebäude Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden.
- Bei eigengenutzten Wohnungen sollen alle Aufwendungen für die Erhaltung der Wohnungen mit jeweils 10 % jährlich wie Sonderausgaben abgezogen werden können, begrenzt auf einen Betrag von insgesamt 40 000 DM. Hiermit sind insbesondere Aufwendungen zum Einbau oder Ersatz von Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie der in § 82a EStDV aufgezählten Umweltschutzmaßnahmen erfaßt. Begünstigt sind weiterhin alle anderen Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an eigengenutzten Gebäuden im Fördergebiet.

Die neuen Abschreibungsvergünstigungen gelten auch für Wohngebäude in West-Berlin, nachdem dort die Sonderabschreibungsvergünstigungen nach dem BerlinFG (§§ 14a, 14b) zum 30.06.1991 auslaufen werden. Das ehemalige Gebiet von Berlin (West) wird jedoch nicht in die Förderung der Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an eigengenutzten Gebäuden einbezogen, da die Bausubstanz dort in erheblich besserem Zustand ist als im übrigen Fördergebiet.

Die Vergünstigungen gelten für Gebäude/Wohnungen bzw Aufwendungen, die nach dem 31.12.1990 und vor dem 01.01.1995 fertiggestellt bzw durchgeführt wurden (Ausweitung des Art 5 StÄndG 1991).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge