Rn. 91

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit der Herstellung der Deutschen Einheit – stl ab 01.01.1991 – sind die DDR-spezifischen Bestimmungen des EStG für 1990, aufgeführt unter Nr 75, gegenstandslos geworden.

Es entfallen daher ab 1991 folgende Paragraphen:

- 2a Abs 5 u 6
- 3 Nr 63 u 69
- 7 Abs 5 S 4
- 7h Abs 4, 7i Abs 4
- 11a Abs 5
- 11b Abs 2.

In die §§ 42 Abs 4, 42a Abs 2 u 46 Abs 2 Nr 8a wird nach dem Zitat "§§ 10e" das Zitat "10f" eingefügt und eine redaktionelle Anpassung an den neu eingefügten § 52 Abs 21 S 7 vorgenommen; durch Einfügung eines Abs 27a in § 52 EStG wird klargestellt, daß diese Änderungen auch schon für Kalenderjahre vor 1991 gelten

§ 52 Abs 2 – 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendungen einzelner Vorschriften für Veranlagungszeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.

Nach § 55 EStG werden folgende §§ 56 bis 59 eingefügt:

-

§ 56: Sondervorschriften für Steuerpflichtige in der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost)

Diese Steuerpflichtigen können die degressive AfA nach § 7 Abs 5 EStG für Gebäude in Anspruch nehmen, die nach dem 31.12.1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.

-

§ 57: Besondere Anwendungsregeln aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands für das Gebiet der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost)

Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k EStG und 10e, die §§ 76, 78, 82a und 82f EStDV sowie die §§ 7 und 12 Abs 3 des Schutzbaugesetzes sind nur auf Tatbestände anzuwenden, die nach dem 31.12.1990 verwirklicht worden sind. Die §§ 7b und 7d des EStG sowie die §§ 81, 82d, 83g und 82i der EStDV finden im Gebiet der (ehemaligen) DDR keine Anwendung. Für Land- und Forstwirtschaft gilt anstelle des maßgebenden Einheitswerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewertungsgesetzes. Der Verlustrücktrag gem § 10d Abs 1 EStG wird in der (ehemaligen) DDR erstmals für Verluste des Veranlagungszeitraums 1992 in den Veranlagungszeitraum 1991 zugelassen. Für Verluste aus dem Veranlagungszeitraum 1990 besteht lediglich die Möglichkeit des Verlustvortrags (§ 10d Abs 2, 3 EStG). Das gilt auch für Verluste des ersten Halbjahrs 1990, soweit sie nach steuerlichen Vorschriften ermittelt worden sind, nicht dagegen für Verluste von volkseigenen Betrieben. Bei Betriebstättenverlusten gilt für 1990 jedoch § 2a Abs 5 u 6 EStG (vgl Nr 76.).

§ 22 Nr 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die aufgrund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der DDR vom 31.05.90 gezahlt worden sind.

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§ 58: Weitergeltung von Rechtsvorschriften, die vor der Herstellung der Einheit Deutschlands im Gebiet der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost) gegolten haben

Einige Vorschriften des geltenden DDR-Steuerrechts sind über den 01.01.1991 hinaus in den fünf neuen Bundesländern weiter anzuwenden. Das gilt für folgende Vorschriften:

- Sonderabschreibungen nach § 3 Abs 1 des DDR-Steueränderungsgesetzes vom 06.03.90 iVm § 7 der Durchführungsbestimmung (Wirtschaftsgüter, die 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind)
- nach § 3 Abs 2 DDR-Steueränderungsgesetz iVm § 8 der Durchführungsbestimmung gebildete Investitionsrücklagen dürfen weiter fortgeführt werden, müssen jedoch spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- bzw einkünfteerhöhend aufgelöst werden
- der Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs 1 der Durchführungsbestimmung zum DDR-Steueränderungsgesetz kann auch nach dem Beitritt weiter in Anspruch genommen werden, wenn hierfür die Voraussetzungen vor dem 01.01.91 geschaffen wurden und die Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wird (nachrichtlich: außerdem gilt die Investitionszulagenverordnung der DDR vom 04.07.90 als Bundesrecht fort).
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§ 59: Überleitungsregelungen für den Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost)

Hiernach gilt für Arbeitnehmer, die am 20.09.90 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet der (ehemaligen) DDR bzw Berlin (Ost) hatten, daß die Finanzämter Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 1991 mit Wirkung bereits vom 01.01.91 eintragen dürfen (§ 39a Abs 2 Abs 5 EStG). Abweichend von § 41a Abs 2 EStG gilt im beigetretenen Gebiet für 1991 ausschließlich ein monatlicher Anmeldungszeitraum. Außerdem gilt die in der Bundesrepublik maßgebende Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers nach Herstellung der Deutschen Einheit unmittelbar auch für die nach den Rechtsvorschriften der DDR geschuldete Lohnsteuer.

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