Rn. 90

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Nachrichtlich vorab:

Das DDR-IG hat in den §§ 1 u 2 folgende Bestimmungen außerhalb des EStG eingeführt:

- Steuerfreie Rücklage betr Übertragung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft o Erwerbs- o Wirtschaftsgenossenschaft in der DDR einschl Berlin (Ost) in Höhe des dadurch entstehenden Gewinns. Die Rücklage ist spätestens vom 10. auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens 1/10 gewinnerhöhend aufzulösen. Die Bildung der Rücklage ist an eine Tätigkeitsklausel gebunden
- steuerfreie Rücklage für Verluste einer Tochtergesellschaft (Kapitalgesellschaft) mit Sitz und Geschäftsleitung in der DDR einschl Berlin (Ost), an deren Nennkapital der Steuerpflichtige mindestens zu 10 vH unmittelbar beteiligt ist. Die Bildung ist einschl des Jahres des Anteilserwerbs in den ersten fünf Wirtschaftsjahren zulässig, im Verhältnis der erworbenen Anteile zum Nennkapital der Gesellschaft. Der Anteilserwerb muß nach dem 31. Dezember 1989 stattgefunden haben und die Rücklage ist spätestens am Schluß des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen, ansonsten bei nachfolgender Gewinnerzielung, Teilwertabschreibung auf die erworbenen Anteile bzw Veräußerung oder Überführung von Anteilen in das Privatvermögen.

Das EStG wurde wie folgt geändert:

- dem § 2a EStG werden Absätze 5 u 6 angefügt, wonach die Absätze 1 u 4 sinngemäß für negative Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebstätte in der DDR einschl Berlin (Ost) anzuwenden sind bzw Abs 3 sinngemäß für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der DDR einschl Berlin (Ost) anzuwenden ist. Die Vorschrift knüpft an § 3 Nr 63 EStG an, wonach tatsächlich in der DDR versteuerte Einkünfte von der inl Besteuerung befreit sind. Bzgl negativer Einkünfte genügt die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der DDR-Besteuerung (vgl Hundt, DB 90, 3099). Im Ergebnis besteht eine ähnliche Lage wie zu ausländischen Staaten, mit denen ein DBA abgeschlossen worden ist (ersatzlos aufgehoben ab 1991 durch das Einigungsvertragsgesetz, vgl Nr 77.)

Die Änderung tritt gem § 7 des DDR-IG erstmals in Kraft für Wirtschaftsjahre, die im Veranlagungszeitraum 1990 enden.

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