Rn. 89

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Die in Art 11 des Gesetzes aufgeführten Änderungen des Einkommensteuergesetzes gelten in der Mehrzahl (nachfolgend kenntlich gemacht) lediglich für den Veranlagungszeitraum 1990 und wurden durch das unter Nr 77 erläuterte Einigungsvertragsgesetz ab 1991 wieder aufgehoben. Dies resultiert aus der Besonderheit, daß auf dem Rechtsgebiet der Besteuerung die Deutsche Einheit erst ab dem 01.01.1991 nachvollzogen wird (Vertrauensschutzgründe: die StPfl müssen sich rechtzeitig auf Änderungen einrichten können).

Folgende – meist DDR-spezifische – Bestimmungen betr das Besteuerungsgebiet BRD wurden in das Einkommensteuergesetz eingeführt:

- In § 1 Abs 3 S 1 werden die Worte "im Ausland" durch die Worte "außerhalb des Inlands" ersetzt (ab 1991 wieder wie vorher durch Einigungsvertragsgesetz)
- § 3 Nr 63 wurde neu gefaßt (ab 1991 ersatzlos aufgehoben durch Einigungsvertragsgesetz)
- ein neuer § 3 Nr 69 wird eingeführt, wonach Leistungen aus der DDR einschl Berlin (Ost), die nach den dort geltenden Vorschriften von der ESt befreit sind und die den steuerbefreiten Leistungen entsprechen, steuerbefreit sind (ersatzlos aufgehoben ab 1991 durch Einigungsvertragsgesetz)
- die §§ 7 Abs 5 (degressive Gebäude-AfA), 7h (erhöhte AfA bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen), § 7i (erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen) gelten entsprechend für die DDR einschl Berlin (Ost): § 7 Abs 5 S 4, § 7h, 7i Abs 4
- in § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst x u y wird die Jahreszahl 1992 jeweils durch die Jahreszahl 1991 ersetzt (betr Maßnahmen gem §§ 82g, i EStDV, die demnach vor dem 01.01.1991 abgeschlossen sein müssen. Durch Änderungen der Absätze 12b u 14a in § 52 EStG wird das Inkrafttreten der Nachfolge – §§ 7h, 7i u 10f – entsprechend um ein Jahr vorgezogen. Die §§ gelten deshalb erstmals für Herstellungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.1990 abgeschlossen werden bzw. Anschaffungsmaßnahmen, die vor dem 01.01.1991 abgeschlossen wurden, damit auch für Anschaffungskosten vor 1990 (OFD Ffm v 08.11.90 mit Bezug auf BdF v. 28.06.90, DStR 91, 217 zwecks Vertrauensschutz für Bauherrengemeinschaften mit Bezug auf BFH BStBl II 90, 2999 (vgl dagegen Rn 87)
-

§ 10 Abs 5 Nr 2 (Nachversteuerung bei Bausparbeiträgen) wird um folgenden Satz erweitert:

Zitat

"Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die empfangenen Beträge nicht zum Wohnungsbau im Ausland eingesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist". (gilt auch nach dem Einigungsvertragsgesetz weiter fort)

-

§ 11 Abs 3 S 3 wird durch folgenden Halbsatz ergänzt:

Zitat

"Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs 21 S 7" (gilt auch nach dem Einigungsvertragsgesetz fort)

- § 11a betr Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen gilt sinngemäß auch für die DDR und Berlin (Ost) durch Anfügung eines Absatzes 5 (ersatzlos aufgehoben durch das Einigungsvertragsgesetz)
- § 11b (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen) wird durch Anfügung eines Abs 2 entsprechend für die DDR und Berlin (Ost) angewendet (Abs 2 ersatzlos aufgehoben durch Einigungsvertragsgesetz)

Die Anwendung der §§ 11a u 11b auf das Gebiet der DDR und Berlin (Ost) soll erst für Erhaltungsaufwendungen nach dem 31.12.1990 gelten (Änderung des § 52 Abs 14b durch Anfügung eines Satzes 2). Durch die Aufhebung ab 1991 im Rahmen des Einigungsvertragsgesetzes sind diese geänderten Vorschriften somit überhaupt nicht zur effektiven Wirksamkeit gelangt.

- § 52 Abs 21 ist in Satz 6 geändert und in Satz 7 neu gefaßt worden.

Die Neufassung des EStG unter Berücksichtigung der Änderungen aus diesem Änderungsgesetz und der Änderungen aus dem nachfolgenden DDR-IG ist veröffentlicht worden im BStBl I 90, 453.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge