Rn. 85

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das WoBauFG verbindet zwei ursprünglich unabhängig voneinander eingebrachte Gesetzesentwürfe, nämlich

1. die Ergänzung des StRefG 1990, das unter der Bezeichnung "Restanten-Gesetz" bekannt geworden ist und vom Finanzausschuß des Deutschen Bundestages am 30.11.1989 abschließend beraten wurde, um die Punkte, die der Deutsche Bundestag bei den Beschlüssen zum StRefG 1990 (vgl Rn 72ff) ausgeklammert hatte. Dazu gehören Verbesserungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung wie im Bereich der Besteuerung von Unternehmen und Selbständigen
2. den von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und der FDP am 15.11.1989 in den Bundestag eingebrachten "Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und denkmalgeschützter Gebäude WoBauFG".
 

Rn. 86

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Restanten-Gesetz

– Änderungen bei der Lohnsteuer

Hierzu zunächst Hinweis auf das vorbereitende Schreiben des BDF vom 20.11.1989, BB 89, 2382. Es mutet schon seltsam an, daß beabsichtigte gesetzliche Änderungen im Lohnsteuerverfahren, die bereits ab 01.01.1990 wirksam werden sollen und auf die sich die Arbeitgeber vorzubereiten haben, zum Teil unter Änderungen von EDV-Software, vor Verabschiedung des Gesetzes im Verwaltungswege u mit so kurzer Vorlauffrist bekannt gegeben werden.

Im einzelnen:

-

Steuerfreie Leistungen an Ersatzkassen: § 3 Nr 62 EStG

Da seit dem 01.01.1989 Ersatzkassen nach dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BGBl I 88, 2477, zu den gesetzlichen Krankenkassen gehören, bestand für die bisherige Sonderregelung in § 3 Nr 62 S 1 kein Bedarf mehr.

-

Erhöhter steuerfreier Nachtzuschlag: § 3 b Abs 3 EStG

Der erhöhte steuerfreie Nachtzuschlag von 40 vH für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr ist nicht mehr davon abhängig, daß der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nachts arbeitet.

-

Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/arbeitgeberseitige Pkw-Gestellung: § 40 Abs 2 EStG

In § 40 Abs 2 EStG wird eine Lohnsteuer-Pauschalierung (Wahlrecht des Arbeitgebers) mit 15 vH (zzgl KiSt) für den Ersatz von Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingeführt, die analog auf den entsprechenden Sachbezug (DM –,50 pro Entfernungskilometer) aus der arbeitgeberseitigen Pkw-Gestellung für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte anwendbar ist.

-

Gruppenunfallversicherungen: § 40 b Abs 3 EStG

Gruppenunfallversicherungen sind mit 15 vH pauschalierungsfähig, wenn der auf den einzelnen Arbeitnehmer sich ergebende Teilbetrag bei Division des Gesamtbeitrags durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer DM 120,– jährlich nicht übersteigt.

-

Änderung der Aufzeichnungsregelung für Zeiträume ohne Arbeitslohn: § 41 Abs 1 S 6 EStG

Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in denen des Satzes 5 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu vermerken.

Restanten-Gesetz

– Änderungen des EStG im übrigen

-

Freigrenze für Geschenke erhöht: § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG

Die Freigrenze für betrieblich veranlaßte Geschenke an Nichtarbeitnehmer ist ab 1990 auf DM 75,– erhöht worden. Die Anhebung soll zum einen der Preisentwicklung seit Beginn der 70er Jahre Rechnung tragen und zum anderen die Wettbewerbssituation der deutschen Werbemittelhersteller verbessern, um damit die billigen Importprodukte aus Fernost zurückzudrängen (vgl ­PAUKA, DB 90, 194, FN 10).

-

Umgekehrte Maßgeblichkeit: § 5 Abs 1, § 6 Abs 1 Nr 1 S 4, § 6 Abs 3, § 51 Abs 1 Nr 2b EStG

§ 5 Abs 1 EStG wird folgender Satz angefügt, der auch steuerfreie Rücklagen erfaßt:

Zitat

"Steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben."

Gleichzeitig wird die bisherige Regelung im § 6 Abs 3 EStG gestrichen und die Bestimmung über den uneingeschränkten Wertzusammenhang für abnutzbares Anlagevermögen in § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG aufgehoben. Eine Ausnahme von dem Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit ist für die – durch das StRefG 1990 zeitlich befristete – Preissteigerungsrücklage im § 51 Abs 1 Nr 2b EStG vorgesehen. Die Änderung soll bei Kapitalgesellschaften verhindern, daß Abschreibungsvergünstigungen statt zur Stärkung der Unternehmenssubstanz für Ausschüttungen verwendet werden können. Zu kritisieren ist daran, daß der Einblick in die Ertragslage der Unternehmen erschwert wird und die Ausschüttungssperre zudem bei Personengesellschaften ihre Wirkung verfehlt. Wegen Einzelheiten vgl Schneeloch, DStR 90, 51.

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Lifo-Bewertung und Importwarenabschlag: § 6 Abs 1 Nr 2 a EStG

Für die Bewertung des Vorratsvermögens ist durch das StRefG 1990 die Lifo-Methode zugelassen worden. Die besondere Voraussetzung, daß diese Bewertungsmethode steuerlich nur zulässig ist, wenn sie auch für die Bilanzierung nach Handelsrecht angewendet wird, ist in S 1 gestrichen worden.

Neben der Lifo-Methode ist die gleichzeitige Inanspruchnahme des Importwar...

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