Rn. 84

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Gemäß Art 1 dieses Änderungsgesetzes wird das EStG wie folgt geändert:

1.

Abschaffung der "Quellensteuer"

Kernstück des Änderungsgesetzes ist die Abschaffung der kleinen Kapitalertragsteuer ab 01.07.1989 (§ 52 Abs 28, Abs 28a, Abs 32 EStG). Die im ersten Halbjahr 1989 erhobene Quellensteuer wird als Vorauszahlung auf die ESt 1989 angerechnet. In Nichtveranlagungsfällen erfolgt eine Erstattung durch das Bundesamt für Finanzen. Für Erträge aus Lebensversicherungen wird die Steuerfreiheit rückwirkend ab 01.01.1989 wieder hergestellt, einbehaltene Quellensteuer den Lebensversicherungsunternehmen für Rechnung der Versicherten zurückgezahlt und von dort aus an die Versicherten weitergeleitet (§ 52 Abs 20 EStG).

2.

Erweiterung der steuerfreien Arbeitgeberleistungen (Werbungskostenersatz)

Vgl zunächst Rn 74, zu b).

Der Katalog der steuerfreien Arbeitgeberleistungen ist durch die Einfügung der Nrn 30 – 32 in § 3 EStG erweitert worden hinsichtlich der Zahlung von Werkzeuggeld, der Überlassung typischer Berufskleidung und der Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (letzeres unterstreicht die Stpfl des Fahrtkostenersatzes für Einzelfahrten, vgl aber WoBauFG, Rn 86).

3.

Günstigere Abschreibungsregelung für Mietwohnungsbauten (vgl Rn 87)

Da die Wohnungsversorgung regional sehr unterschiedlich ist, sollen die Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau dahin gehend verbessert werden, daß private Investoren bei Anspannungen auf dem Wohnungsmarkt möglichst flexibel reagieren und Investitionsvorhaben in Gang setzen, die das Wohnungsangebot dort erhöhen, wo entsprechende Marktsignale vorliegen. Die Abschreibungsbedingungen nach § 7 Abs 5 EStG sind deshalb, soweit Gebäude Wohnzwecken dienen, durch Verkürzung des Abschreibungszeitraums auf 40 Jahre und Anhebung der gestaffelten Abschreibungssätze verbessert worden. Statt der bisherigen Abschreibungssätze in den ersten 8 Jahren jeweils 5 % in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 2,5 % in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils 1,25 % können nunmehr folgende Abschreibungs-Sätze angewandt werden in den ersten 4 Jahren jeweils 7 % in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 5 % in den darauffolgenden 6 Jahren jeweils 2 % in den darauffolgenden 24 Jahren jeweils 1,25 %.

Die verbesserten Abschreibungsbedingungen kommen für Bauherren von Wohngebäuden in Betracht, wenn der Bauantrag nach dem 28.02.1989 gestellt wird, bei Erwerbern hinsichtlich von rechtswirksamen obligatorischen Verträgen nach dem 28.02.1989 (soweit die Anschaffung spätestens in dem Jahr stattfindet, in dem das Gebäude fertiggestellt worden ist).

Krit ist die weitere Komplizierung des Steuerrechts zu vermerken (zwei lineare, drei degressive AfA-Methoden, § 7b – Fortführung, § 10e), dies besonders im Hinblick auf § 7 Abs 5a EStG. Vgl vor allem zusätzlich das WoBauFG, Rn 87.

4.

Sonderausgabenabzug für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten.

Für vollwertige sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten wird ab 1990 ein auf DM 12 000 begrenzter Sonderausgabenabzug eingeführt, der über die im Bereich der außergewöhnlichen Belastung schon vorhandenen Abzugsmöglichkeiten nach § 33a Abs 3 EStG (DM 1 200 / DM 1 800 unter bestimmten Bedingungen) hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, daß zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens eine hilflose Person oder bei Ehegatten mindestens zwei Kinder gehören, bei Alleinstehenden mindestens 1 Kind jeweils bis zum 10. Lebensjahr (die Unterscheidung zwischen Alleinstehenden und Ehegatten ist verfassungsrechtlich umstritten). Den Sonderausgabenabzug können auch alleinstehende Personen, die hilflos sind, in Anspruch nehmen.

Die Steuerbegünstigung gilt im übrigen auch für hauswirtschaftliche Ausbildungsverhältnisse, sofern die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sind.

5.

Milderung der Besteuerung betrieblicher Veräußerungsgewinne.

Vgl zunächst Rn 73, zu 8.

Die gegenüber dem bisherigen Recht verschärfte Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach dem Steuerreformgesetz 1990 hat den Belangen des Mittelstandes nicht ausreichend Rechnung getragen und zu überstürzten vorgezogenen Verkäufen mittelständischer Unternehmen beigetragen. Um solche Auswirkungen zu vermeiden, ist die Grenze der tarifermäßigten Veräußerungs- und Aufgabengewinne auf DM 30 Mio ab 1990 angehoben worden. Wegen des sinkenden ESt-Tarifs ab 1990 kann ein Aufschieben von geplanten Veräußerungen sinnvoll sein.

6.

Verdoppelung des Sparer-Freibetrags

Durch Änderung von § 20 Abs 4 EStG wird mit Wirkung ab 1989 der Sparer-Freibetrag von bisher DM 300 / DM 600 auf DM 600 / DM 1 200 verdoppelt. Hierdurch werden zB bei einer Verzinsung von 5 % die Erträge aus einem Geldvermögen bis zu 14 000 DM bei Alleinstehenden und bis zu DM 28 000 bei Ehepaaren nicht mehr besteuert (BMF-Finanznachrichten Nr 35/89).

7.

Verbesserte Abschreibungsbedingungen für Mehrfamilienhäuser in Berlin

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