Rn. 80

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1989 wurde die große Steuerreform 1990 schon wieder reformiert. Es handelt sich im wesentlichen um Korrekturen aufgrund mangelnder Voraussicht des Gesetzgebers in folgenden Punkten (Art 4 Haushaltsbegleitgesetz):

(1)

Mit einer Änderung von § 19 Abs 3 Nr 3 u Nr 9 EStG werden die außerbetrieblichen stillen Beteiligungen sowie die außerbetrieblichen, nicht börsengängigen Genußscheine aus dem Förderkatalog des 5. Vermögensbildungsgesetzes wieder gestrichen. Betroffen sind die sog "Beteiligungsfonds". Ähnliche Änderungen sind durch Art 9 in das 5. VermBb eingefügt worden (vgl Krit ZACHARIAS/HEBIG, FR 89, 317).

§ 19a Abs 1 EStG stellt klar, daß nur Arb.geberzuschüsse in Form von Sachbezügen steuerbegünstigt sind.

(2)

Die Regelung in § 36 Abs 2 Nr 2 EStG betr die (Abführung und) Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei der Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren vor dem Zinszahlungszeitpunkt (die die Kreditinstitute mangels EDV-mäßiger Erfassung des Erwerbszeitpunktes an der Stellung von Sammelerstattungsanträgen betr die Kapitalertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen gehindert hätte) tritt gem § 52 Abs 25 frühestens für den Veranlagungszeitraum 1992 in Kraft. Aber auch dieser Zeitpunkt hängt von der Entwicklung hinsichtlich mißbräuchlicher Inanspruchnahme dieser Vorschrift (zB Verkauf wenige Tage vor dem Zinszahlungszeitpunkt an inländische steuerbefreite Pensionskassen etc) ab.

Die Änderung macht die Quellensteuer erst praktikabel.

(3) Die Vorschrift des § 34g EStG tritt auch für Spenden an unabhängige Wählervereinigungen bereits mit dem Jahr 1984 (zuvor 1988) in Kraft
(4) § 50b EStG: Das Prüfungsrecht hinsichtlich der anrechenbaren Kapitalertragsteuer/Körperschaftsteuer tritt erstmals 1989 in Kraft (§ 52 Abs 31a EStG).

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