Rn. 70

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Auf der Währungskonferenz von Paris (Louvre-Abkommen) am 22.02.1987 sowie auf dem Wirtschaftgipfel in Venedig am 09.06.1987 hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die wirtschaftlichen Wachstumskräfte weiter zu stärken und zu einer Verstetigung der insgesamt nach oben gerichteten wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen. Daraufhin hat die Bundesregierung beschlossen, die bereits vorgesehene Steuersenkung 1988 (vgl Rn 60, zu 5.) um eine zweite Stufe mit einem Volumen von rd 5,2 Mrd DM aufzustocken. Zugleich sollte die steuerliche Lage von Familien, die wegen erhöhter Aufwendungen für die Ausbildung ihrer Kinder besonders belastet sind, verbessert werden.

Im einzelnen werden nach dem Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 folgende zusätzliche Steuervergünstigungen wirksam:

- Erhöhung des Grundfreibetrages bei der Einkommensteuer um 216/432 DM auf 4752/9 504 DM (§ 32a Abs 1 ESt).
- Entsprechende Anhebung des Haushaltsfreibetrages für Alleinstehende mit Kindern um 216 DM auf 4 752 DM (§ 32 Abs 7 S 1 EStG).
- Weitere Abflachung der Grenzbelastung in der gesamten Progressionszone des ESt-Tarifs: Die Grenzsteuersätze werden in der Progressionszone über den gesamten Bereich bis 130 000/260 000 DM weiter abgesenkt; die stärkste Absenkung erfolgt für Einkommen zwischen 18 000/36 000 DM und 60 000/120 000 DM. Nach dem Tarif 1981/85 ergab sich noch ein Anstieg von 22 auf 50 vH (28 Punkte), nach dem neuen Tarif 1988 beträgt der Anstieg nunmehr nur noch 22,5 vH von 22 auf 44,5 vH. Die obere Proportionalzone bleibt mit 56 vH unverändert. Wegen der Auswirkungen der Steuerentlastung 1986/88 Hinweis auf Friebe, DB 87, 1604, 1605.
-

Anhebung der Ausbildungsfreibeträge gem § 33a Abs 2 EStG, und zwar wie folgt:

- Bei auswärtiger Unterbringung eines noch nicht 18 Jahre alten Kindes von 1 200 DM auf 1 800 DM,
- bei häuslicher Unterbringung eines über 18 Jahre alten Kindes von 1 800 DM auf 2 400 DM,
- bei auswärtiger Unterbringung eines über 18 Jahre alten Kindes von 3 000 DM auf 4 200 DM.

Gleichzeitig wird der anrechnungsfrei bleibende Betrag der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes von bisher 2 400 DM auf 3 600 DM angehoben.

Die Ausbildungsfreibeträge waren durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 mit Wirkung ab 1984 halbiert worden (vgl Rn 52), was durch das Steuersenkungsgesetz 1986/88 ab 1986 zum Teil rückgängig gemacht wurde (vgl Rn 60, zu 2.).

-

Verbesserung der Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe nach § 7g EStG wie folgt:

- Der Höchstbetrag der Sonderabschreibung wird auf 20 vH verdoppelt;
- Ausdehnung des Begünstigungszeitraums über das Jahr der Anschaffung oder Herstellung hinaus auf die vier folgenden Jahre mit Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Jahr bzw in welchen Jahren er die Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen will;
- wegen der Ausdehnung des Begünstigungszeitraums Änderung der Nutzungsvoraussetzungen dahingehend, daß die WG im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich und fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (zuvor war nur auf die Nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abgestellt worden);
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Erweiterung des Kreises der begünstigten Betriebe durch Verdoppelung der Grenze für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung bis zu einem Einheitswert des Betriebes von 240 000 DM (mE willkürliches Abgrenzungsmerkmal für die Qualifizierung eines Betriebes als kleiner oder mittlerer Betrieb).

Mit dieser verbesserten Abschreibungsregelung ist wohl auch den Forderungen nach Einführung einer steuerstundenden Investitionsrücklage für den Mittelstand begegnet worden.

Wegen der Beurteilungskriterien für die Günstigkeit des Jahres, in dem die Sonderabschreibung geltend gemacht werden soll, ua Hinweis auf Spanke, BB 87, 2200, 2206.

- Steuerfreistellung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§ 3 Nr 67 EStG). Die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12.07.1987 BGBl I 87, 1585, werden ab 01.10.1987 gewährt. Mit dem gleichen Zeitraum tritt auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 67 EStG ein.

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