Rn. 59

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Die wichtigsten einer Vielzahl von Änderungen des EStG gem Art 3 des Gesetzes sind die folgenden:

- Zulassung der Sofortabschreibung auf GWG, die aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt oder dem Betrieb im Rahmen der Eröffnung zugeführt worden sind: § 6 Abs 2 EStG.
- Einfügung einer neuen Nr 5 in § 15a Abs 5 EStG betr sinngemäße Anwendung auf Mitreeder einer sog Partenreederei mit beschränkter Haftung (Umgehungsverhütung; mE nur klarstellend).
- Berücksichtigung von Kindern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können oder als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen: § 32 Abs 6 Nr 1a EStG.
- Neuregelung der Einkommensbesteuerung alleinerziehender Elternteile in § 33c EStG: Betreuungskosten (nicht: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen) für Kinder unter 17 Jahren können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit erwachsen. Der Abzug ist auf einen Höchstbetrag von 4 000 DM im Kalenderjahr für das erste Kind begrenzt und erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000 DM. Es gilt eine nachweisfreie Mindestpauschale von 480 DM je Kind. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 1980, zT sogar rückwirkend darüberhinaus: § 53b EStG.
- Neuregelung des KSt-Vergütungsverfahrens in § 36d EStG.
- Einfügung eines neuen Satz 11 in § 39 Abs 3 EStG, der es ermöglicht, die LSt von stpfl Entlassungsentschädigungen iSd § 34 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 nur zur Hälfte einzubehalten.
- Abschaffung der Kuponsteuer für festverzinsliche Wertpapiere im Ausländerbesitz, rückwirkend zum 01.08.1984: §§ 43 Abs 1 Nr 6a, 52 Abs 27a EStG.
- Sanktionierung der von der Finanzverwaltung bereits praktizierten Bewertung von Edelmetallen nach der Lifo-Methode ab 1985: § 51 Abs 1 Nr 2z EStG iVm § 74a und § 84 Abs 4a EStDV lt ÄndVO v 15.11.1984.
- Wegen der unverändert kritischen Lage im Schiffbau Verlängerung der bei Einführung des § 15a EStG ursprünglich bis 1989 gewährten Übergangsfrist für die erstmalige Anwendung um fünf Jahre mit zusätzlicher Beschränkung der ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste auf 150 % der insgesamt geleisteten Einlage. Stichtag für die modifizierte Verlängerungsregelung: 15.11.1984.
- Eine weitere Ergänzung von § 52 Abs 21 EStG betr den sozialen und steuerbegünstigten Wohnungsbau in Berlin (West). Die insoweit geltende Übergangsregelung in Satz 2 Nr 3 baut auf der inzwischen vom GrS des BFH aufgegebenen Gepräge-Rspr (vgl § 15 EStG, Rn 45) auf. Zur Fortführung der damaligen gesetzgeberischen Absicht gilt die Betätigung einer GmbH & Co KG iSd Satz 2 Nr 3 in Berlin (West) auf Antrag der Gesellschaft als Gewerbebetrieb. § 15 Abs 2 S 2 EStG bleibt ausdrücklich unberührt. Mit dieser vordringlichen Gesetzesänderung sollen weitere gesetzgeberische Konsequenzen aus dem Beschluß des GrS's weder positiv noch negativ präjudiziert werden (vgl BT-Drucks 10/2370, 13).
- Rückwirkende Anwendung des § 33a Abs 1 EStG (zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen) auf die Jahre 1971 – 1974: DM 3 000 statt DM 1 200 gem § 54 EStG.

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