Rn. 10

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Duch diese Gesetze wurde das geltende EStRecht erneut, teilweise von vornherein befristet geändert. Die hauptsächlichsten Änderungen betrafen die Erhöhung der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 312 DM auf 564 DM ab 1957, Erhöhung der Sonderausgabenhöchstbeträge für den Steuerpflichtigen selbst und seine Ehefrau von je 800 DM auf je 1 000 DM, Herabsetzung der Festlegungsfristen bei Kapitalansammlungsverträgen iSd § 10 Abs 1 Nr 4 EStG 1955 auf 3 Jahre, Wiedereinführung des Verbots der Verwendung fremder Mittel für Versicherungsbeiträge, Beiträge zu Bausparkassen, Beiträge zu Kapitalansammlungsverträgen, Verdoppelung der Sonderausgabenhöchstbeträge für die VZ 1956 bis 1958für sämtliche über 50 Jahre alten Steuerpflichtigen, einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug für 1956, 1957für bestimmte Arten von Versicherungsbeiträgen, allgemeine Sparverträge und den Ersterwerb festverzinslicher Schuldverschreibungen bis zum Höchstbetrag von 6 000 DM, Einführung eines Freibetrags von 250 DM bei Ehegattenzusammenveranlagung für die VZ 1957 und 1958, Erhöhung des Pauschalbetrags nach § 33a Abs 2 EStG 1955 von 480 auf 720 DM, Erhöhung des Freibetrags für das zweite Kind von 720 DM auf 1 440 DM ab 1957. Eine als kurios zu bezeichnende Sonderregelung für den Sonderausgabenabzug 1956 enthält das Gesetz vom 19.12.1956, wenn darin bestimmt ist, daß noch im Januar 1957 geleistete Sonderausgaben bestimmter Art außerhalb der für 1956 geltenden Höchstbeträge für die Einkommensermittlung 1956 abgezogen werden können. Ein neuer § 34c EStG regelt ab 1957 die Berücksichtigung ausländischer ESt, für die Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen fehlen.

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