Rn. 49

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Dieses Gesetz enthält zunächst einige Änderungen, die die Gewinnermittlung berühren. Zunächst wird § 5 Abs 3 S 2 EStG dahingehend ergänzt, daß als Aufwand behandelte Umsatzsteuern auf Anzahlungen zu aktivieren sind. § 7a Abs 6 EStG wird aufgehoben, da § 15a EStG die Verlustberücksichtigung einschränkt. Diese Vorschrift enthält ein Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot für Verluste von beschränkt haftenden Mitunternehmern, soweit sie zu einem negativen Kapitalkonto führen oder ein solches erhöhen (entsprechende Anwendung gem §§ 13 Abs 5, 18 Abs 5, 20 Abs 1, 21 Abs 1 EStG). Übergangsregelungen in § 52 Abs 20a EStG. Der neu gefaßte § 34c EStG enthält Vorschriften über die Vermeidung der Doppelbesteuerung, wenn kein DBA besteht oder wenn das DBA die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder sich nicht auf eine ESt des ausländischen Staates bezieht. Der Begriff der ausländischen Einkünfte wird im neuen § 34d EStG bestimmt. Für Teilwertabschreibungen und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften besteht nach dem neuen § 50c EStG ein Berücksichtigungsverbot, wenn ein anrechnungsberechtigter Anteilseigner den Anteil von einem nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben hat, es sei denn, der Anschaffungspreis des Anteils übersteigt nicht 10 000 DM, oder der Anteilseigner hat den Anteil über ein Kreditinstitut erworben, das den Kaufauftrag über die Börse ausgeführt hat. Der neue § 50c EStG tritt an die Stelle von § 39 KStG und dient dem Zweck, dem Handel mit Rücklagen der Kapitalgesellschaft einen Riegel vorzuschieben, durch den der nicht zur Anrechnung Berechtigte dennoch über den Verkaufspreis in den Genuß der Rücklagen kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge