Rn. 32

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit dem sog Betriebsrentengesetz wird die Altersversorgung durch Direktversicherung (§ 4b EStG 1975) im wesentlichen iSd bisherigen Rspr der Steuergerichte und der Praxis geregelt, wobei als besondere Neuerung zu vermerken ist, daß auch Einmalbeiträge zur Direktversicherung grundsätzlich als Betriebsausgabe beim Versicherungsnehmer abgesetzt werden können. Unter Aufhebung des Gesetzes über die Behandlung von Zuwendungen an betriebliche Pensionskassen und Unterstützungskassen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag vom 26.03.1952 (BStBl I 52, 227) werden diese Formen der betrieblichen Altersversorgung neu in den §§ 4c und 4d unmittelbar im EStG geregelt. Schließlich tritt ein neuer § 6a EStG 1975 an die Stelle des bisherigen § 6a EStG 1974. Das wesentlich neue an der Bestimmung ist, daß die Rückstellung für Pensionsverpflichtungen höchstens mit dem steuerlichen Teilwert angesetzt werden dürfen, wobei der Begriff des Teilwerts durch eine Legaldefinition ausgefüllt wird.

In Zusammenhang mit der Direktversicherung oder mit der Altersversorgung durch eine Pensionskasse steht die Vorschrift des § 40b EStG 1975 über die Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftsicherungsleistungen.

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