Rn. 24a

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Durch EStÄndG vom 16.05.1969 (BGBl I, 421; BStBl I, 320) trat mit Wirkung erstmals für in 1968 endende Wirtschaftsjahre die Änderung der §§ 5, 6 Abs 1 vor Nr 1 in Kraft (Bilanzierungsverbot für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter und Bilanzierungsgebot für transitorische Rechnungsabgrenzungsposten). Das StÄndG vom 18.08.1969, BGBl I, 1211 bringt neben Investitionszulagen für förderungswürdige Gebiete und für Forschung und Entwicklung vor allem Begünstigungen für Auslandsinvestitionen und einige unmittelbar das EStG ändernde Vorschriften geringerer Bedeutung.

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