Rn. 214

Stand: EL 104 – ET: 04/2014

Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz, das nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar Bezug zum EStG (§ 18 EStG) hat, ist verabschiedet worden, indem der Bundesrat das Gesetz am 05.07.2013 passieren ließ, ohne einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.

Damit steht eine deutsche Alternative zur Limited Liability Partnership (LLP) zur Verfügung. Dies ist besonders deshalb positiv, weil

- die Eintragung einer Freiberufler-GmbH & Co KG ins HR daran geknüpft wird, dass überwiegend Treuhandtätigkeiten ausgeübt werden (nicht praxisgerecht) u
- die Freiberufler GmbH & Co KG steuerlich "gewerblich geprägt" ist (s § 15 Rn 41b u 42).

Es handelt sich bei der PartGmbB nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine Variante der 1994 eingeführten Partnerschaftsgesellschaft (PartG) für die freien Berufe. Sie eröffnet zur Berufsausübung zusammengeschlossenen Freiberuflern als Variante der PartG eine gem § 8 Abs 4 PartG nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Berufshaftung wegen Schäden aufgrund fehlerhafter Berufsausübung eines persönlich handelnden Berufsträgers (also nicht unlimitiert beschränkte Haftung zB für Mietschulden oÄ!) in einer Gesellschaftsform iSd § 705 BGB (PersGes, GbR: § 1 Abs 4 PartGG), die kein Handelsgewerbe ausübt (§ 1 Abs 1 PartGG; auch s § 15 EStG, Rn 53, zu d)). Dies hat transparente Besteuerung nach § 18 EStG zur Folge, wenn ausschließlich Berufsträger beteiligt sind (s § 15 Rn 163), weil unbeschränkte Haftung keine konstitutive Voraussetzung freiberuflichen Handelns ist, eine Umqualifizierung in gewstpfl Einkünfte entfällt.

Die Berufshaftpflicht der PartGmbB (§ 4 Abs 3 PartG) richtet sich nach den im jeweiligen Berufsgesetz getroffenen Regelungen, wobei jeweils das strengste Berufsrecht auch nur eines Angehörigen einer Berufsgruppe für die gesamte PartGmbB gilt: auch s WPK-Magazin 3/2013, 6.

Wegen der zwingenden Kenntlichmachung der beschränkten Berufshaftung auf Geschäftsbriefen s § 7 Abs 5 PartGG.

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