Rn. 210

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

Vorab s Rn 206 wegen des als Vorläufer gescheiterten JStG 2013.

Der Deutsche Bundestag hat am 06.06.2013 die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks 17/13 722) angenommen (BR-Drucks 477/13). Zum vorhergehenden langwierigen u konfusen Gesetzgebungsverfahren im Einzelnen s Ortmann-Babel/Bolik/Griesfeller, DB 2013, 1319. Damit werden andere Gesetzgebungsverfahren, die ganz o teilweise das zuvor gescheiterte JStG 2013 umsetzen sollten, hinfällig, insb das schon beschlossene Gesetz zur Verkürzung steuerlicher Aufbewahrungsfristen (BR-Drucks 316/13), dem der Bundesrat (BR) seine Zustimmung verweigert hat (u der Vorschlag des BR v 01.03.2013für ein eigenes JStG 2013).

Man einigte sich darauf, unerwünschte Gestaltungen zur Steuervermeidung einzuschränken, nämlich

- bei der "Cash-GmbH", die es Erben bislang ermöglichte, privates Geldvermögen in BV zu transferieren, um die ErbSt zu reduzieren. Das sog Verwaltungsvermögen wurde erweitert um Finanzvermögen (zB Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben, Geldforderungen ua Forderungen), soweit dieses nach Abzug von Schulden 20 % des Unternehmenswerts übersteigt (§ 13b Abs 2 S 2 Nr 4a ErbStG)
- bei Immobilienunternehmen durch Anteilstausch über sog RETT-Blocker (Real-Estate-Transfer-Tax-Blocker) die GrESt zu vermeiden (§ 1 Abs 3a GrEStG). Der Anwendungsbereich wird stark eingegrenzt. Der GrESt unterliegt danach jeder Vorgang, bei dem ein Rechtsträger eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Dabei werden alle unmittelbaren u mittelbar über andere Gesellschaften gehaltene Beteiligungen zusammengerechnet, wobei die mittelbaren Anteile durch Multiplikation zu ermitteln sind. Bislang konnte die StPfl umgangen werden, indem die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft von zwei Gesellschaften erworben wurden, wobei eine zu etwas mehr als 5 % beteiligt war, wobei der Erwerber eines 94,9 %-Anteils wiederum zu 94,9 % an der Gesellschaft beteiligt sein konnte, die 5,1 % der Anteile erwarb. Nach der neuen Regelung werden dem Erwerber 94,9 % von 5,1 % = 4,84 % zu seinen eigenen 94,9 % hinzugerechnet, so dass er Erwerber eines wirtschaftlichen Anteils von 99,74 % ist und der Erwerb der GrESt unterliegt
- das als "Goldfinger" bezeichnete Steuersparmodell einzuschränken, das mittels An- und Verkauf von Gold ausl Verluste zu generieren half, um Vorteile im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts in Deutschland zu erlangen (s nachfolgend zu § 32b Abs 2 S 1 Nr 2 S 2 Buchst c EStG).

Weiter enthält das Gesetz Änderungen im KStG (Wertpapierleihe, § 8b Abs 10 KStG), im EU-AmtshilfeG, im UStG (ua Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung, §§ 14, 14a UStG) u in der AO.

Zum EStG enthält Art 2 im Weiteren folgende materielle Regelungen (neben nur formellen wie zB der Neufassung v § 44a Abs 1 EStG):

§ 3 Nr 5 EStG:

Steuerfreistellung von Geld- u Sachbezügen Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Soldaten u Reservisten der Bundeswehr sowie des Taschengeldes Freiwilligendienstleistender (ab VZ 2013, § 52 Abs 4g EStG).

§ 3 Nr 40 d S 2 EStG:

Geltung eines Korrespondenzprinzips bei der teilweisen Steuerbefreiung von Ausschüttungen, die nur noch gewährt wird, wenn die Ausschüttung bei der ausschüttenden Gesellschaft den Gewinn nicht gemindert hat. Soll vermeiden, dass es aufgrund von Qualifikationskonflikten bei grenzüberschreitenden hybriden Finanzierungen zu unversteuerten sog weißen Einkünften kommt. Geltung erstmals für 2014.

§§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 – 4, 8 Abs 2 S 4 EStG:

Firmen- und Dienstwagenbesteuerung: Der Bruttolistenneupreis für Zwecke der 1 %-Methode wird bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen um einen typisierten Wert für die Batteriesysteme gemindert, damit diese nicht zu höheren geldwerten Vorteilen führen als für vergleichbare konventionelle Fahrzeuge. Zur Vereinfachung werden bei der Kürzung des Listenpreises die Kosten für das Batteriesystem in pauschaler Höhe angesetzt, u zwar mindert sich der Listenpreis für bis zum 31.12 2013 angeschaffte Kfz um 500 EUR pro KWh der Batteriekapazität; in den Folgejahren mindert sich der Abzugsbetrag jährlich um 50 EUR. Um eine Überkompensation zu verhindern, beträgt der pauschale Abzug vom Listenpreis max. 10 000 EUR, der sich in den Folgejahren um jährlich 500 EUR verringert. Die Neuregelung ist auf Anschaffungen vor dem 01.01.2023 anwendbar (§ 52 Abs 16 S 11 EStG), auch für bereits im BV vorhandene Elektrofahrzeuge.

§ 6 Abs 7 EStG:

Klarstellung, dass bei der Einnahmenüberschussrechnung gem § 4 Abs 3 EStG betr die AfA die sich nach § 6 Abs 3 – 5 EStG ergebenden Werte als AK zugrunde zu legen sind u die Bewertungsvorschriften des § 6 Abs 1 Nr 1a (anschaffungsnahe HK) u der Nr 4 – 7 (Entnahmen, Einlagen, Betriebseröffnung) zu beachten sind.

§ 7g Abs 3 S 4 EStG:

Klarstellung, dass die Änderung von Steuerbescheiden bei Rückgängigmachung eines IAB kein rückwirkendes Ereignis iSd § 233a Abs 2a AO ist, so dass der...

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