Rn. 205

Stand: EL 102 – ET: 11/2013

Die Länder sind verpflichtet, an die Gemeinden einen bestimmten Anteil an ihrem Aufkommen an LSt und veranlagter ESt sowie am Aufkommen an KapSt abzuführen. Der bei der Aufteilung des Aufkommen aus veranlagter ESt sowie LSt und KapSt zwischen Ländern u Gemeinden anzuwendende Verteilungsmaßstab wird nach Art 106 Abs 5 GG bundesgesetzlich festgelegt. In Anpassung an die Ergebnisse der LSt- und ESt-Statistik 2007 erfolgte eine Erhöhung der Höchstbeträge von 30 000 EUR auf 35 000 EUR für einzeln veranlagte StPfl und von 60 000 EUR auf 70 000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten.

Auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestages enthält das Gesetz weitere Steuerrechtsänderungen in den §§ 3 Nr 45 u 50d Abs 11 EStG.

§ 3 Nr 45 EStG (neu gefasst):

Gegenstand der steuerfreien Überlassung von PC sind nun auch allg "Datenverarbeitungsgeräte" wie zB Smartphones u Tablets. Außerdem ist die Überlassung von System- u Anwenderprogrammen, die im Betrieb des ArbG genutzt werden, auch dann steuerbefreit, wenn der ArbN sie auf privaten Datenverarbeitungsgeräten einsetzt.

§ 50d Abs 11 EStG:

Zur Verhinderung von unberechtigten Steuerausfällen wird die in vielen von Deutschland abgeschlossenen DBA enthaltene Möglichkeit der Freistellung des Schachteldividendenbezugs zwischen verbundenen KapGes (sog DBA-Schachtelprivileg) in bestimmten Konstellationen im Wege eines treaty overide insoweit ausgeschlossen, als die Einkünfte innerstaatlich anderen Personen als der KapGes selbst zufließen, was verhindern soll, dass persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA Schachteldividenden steuerfrei entnehmen können: auch s § 15 Rn 116.

Die Einführung des § 50d Abs 11 EStG ist lediglich eine Zwischenlösung auf dem Weg zu einer grundlegenden Klärung der Besteuerung hybrider Rechtsformen. Sie bedeutet insb keine Vorabfestlegung eines intransparenten oder teiltransparenten Besteuerungssystems bzgl der KGaA. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Problemanalyse bei der Besteuerung hybrider Gesellschaften zügig abzuschließen und notwendige gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen (s BR-Drucks 114/12 (B) u BR-Drucks 114/1/12).

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