Rn. 201

Stand: EL 94 – ET: 02/2012

Das BVerfG v 08.12.2009, 2 BvR 758/07 hat entschieden, dass alle Normen, die durch die sog Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren zum HBeglG 2004 eingeführt wurden und seit der Verabschiedung des HBeglG 2004 nicht nochmals auf Grund von Neuregelung, Abschaffung oder Bestätigung Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens waren, verfassungswidrig sind.

Mit dem Gesetz wurden die steuerlichen Regelungen, die durch die sog Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren des HBeglG 2004 eingeführt wurden und seit der Verabschiedung des HBeglG 2004 unverändert geblieben waren, durch eine inhaltsgleiche Neufassung bestätigt. Durch eine formell verfassungsgemäße Bestätigung dieser Normen durch den Gesetzgeber wurde insoweit Rechtssicherheit gewährleistet.

Betroffen sind im EStG lt Art 1 die §§ 3, 4, 5a, 7, 7h, 7i, 8, 10f, 10g, 16, 17, 21, 37a EStG.

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