Rn. 200

Stand: EL 98 – ET: 02/2013

Am 28.10.2010 hat der Bundestag das JStG 2010 (Omnibusgesetz für eine Vielzahl von Einzelregelungen von der AO bis hin zum Wohnungsbau-PrämienG) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 26.11.2010 darüber entschieden, ohne, wie empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Viele Änderungen sind in allen offenen Fällen und somit rückwirkend anzuwenden. Die Neuregelung zur strafbefreienden Selbstanzeige wurde ausgelagert in den v Bundeskabinett am 08.12.2010 beschlossenen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz).

Hervorzuheben sind folgende Regelungen betreffend das EStG (ohne rein formale redaktionelle Änderungen):

- Korrekturen aufgrund von Vorgaben des BVerfG (Arbeitszimmer, Lebenspartnerschaften)
-

Korrekturen zu von der Verwaltungsauffassung abweichenden Entscheidungen des BFH

- zur Wiederherstellung der Steuerentstrickung bei Überführung von Betrieben bzw WG in DBA-Betriebstätten durch Einführung eines Regelbeispiels,
- zur Steuerfreiheit privater Veräußerungen bei WG des täglichen Gebrauchs,
- zur AfA-Bemessungsgrenze bei Einlagen in ein BV u
- zur StPfl für Erstattungszinsen auf ESt-Erstattungen.
- Abschaffung der LSt-Karte und Einführung der an ihre Stelle tretenden ELStAM-Datenbank
- Bereinigung der AbgSt-Regelungen um zwischenzeitlich offenbar gewordene Lücken (zB Einsatz der Steuer-ID-Nr bei Freistellungsaufträgen) und Widersprüchlichkeiten.

Im JStG 2010 betreffend den ESt-Teil nicht (mehr) enthalten sind die/der geplante

- Neuregelung (Wegfall) der pauschalen Nutzungsbesteuerung bei Firmen-Pkw
- Ausschluss geschlossener Fonds von der Begünstigung des § 6b EStG.

§ 1a Abs 1 Nr 1b EStG nF:

s zu § 10 Abs 1 Nr 1b EStG

§ 3 Nr 26b EStG nF:

Steuerliche Begünstigung ehrenamtlicher Vormünder, rechtlicher Betreuer und Pfleger iSd BGB: Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB, soweit sie einschließlich der Einnahmen iSv § 3 Nr 26 EStG den Freibetrag von 2 100 EUR nicht übersteigen, sind von der ESt befreit. Die zusätzliche Inanspruchnahme des Freibetrages nach § 3 Nr 26a EStG ist nicht zulässig (§ 3 Nr 26a S 2 EStG).

§ 3c Abs 2 S 1 EStG nF:

Klarstellung zum Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs 1 u 4 EStG ab VZ 2011: Die bloße Absicht zur Erzielung von Einnahmen ist nun bereits ausreichend, entgegen BFH (s BFH BStBl II 2010, 220; BFH/NV 2010, 399; 2010, 1022), aber wie Nanw-Erlass des BMF v 250.6.2009, BStBl I 2010, 181.

§ 4 Abs 1 S 4 EStG / Folgebezüge in Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 – 3 (statt bisher S 2) / § 6 Abs 5 S 1 / § 15 Abs 1a S 1 (Bezugnahmeänderung) / § 16 Abs 3 S 2 (Betriebs- o Teilbetriebsübertragung) / 52 Abs 34 S 5 EStG:

S 4: Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines WG liegt insb vor, wenn ein bisher einer inl Betriebsstätte des StPfl zuzuordnendes WG einer ausl Betriebsstätte zuzuordnen ist.

Die Ergänzung soll klarstellend für DBA mit Freistellungsmethode für Unternehmensgewinne nach Art 7 OECD-MA den Hauptanwendungsfall der finalen Entnahmefiktion erläutern, nämlich die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven, wenn ein WG in Zukunft einer ausl Betriebsstätte zuzuordnen ist (entgegen zweimal BFH v 28.10.2009, BFH/NV 2010, 432; 2010, 346). Rückwirkung auf alle noch nicht rechtskräftigen Fälle auch vor 2006 entgegen § 52 Abs 8b EStG aF (verfassungswidrig?).

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 6b S 2 u 3EStG / § 9 Abs 5 EStG / § 52 Abs 12 S 10 EStG:

Neuregelung der Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer rückwirkend ab VZ 2007. Künftig können bis zu EUR 1 250 geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die zweite, vor dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vorhandene Ausnahmeregelung (Nutzung des Arbeitszimmers über 50 %), wurde nicht aufgenommen. Gilt auch für die WK bei Überschusseinkünften durch § 9 Abs 5 EStG.

§ 7 Abs 1 S 5 nF EStG:

Der neue Satz 5 des § 7 Abs 1 EStG idF des vorliegenden Gesetzes trägt BFH-Urt Rechnung und ordnet an, dass der Einlagewert um die bisherigen Abschreibungen zu verringern ist, höchstens jedoch bis auf die fortgeführten AK o HK. Ist allerdings der Einlagewert niedriger als die fortgeführten AK o HK, wird dieser niedrigere Wert als AfA-Bemessungsgrundlage berücksichtigt: auch s BFH BFH/NV 2010, 283; 2010, 977 sowie BMF v 27.10.2010, BStBl I 2010, 1204.

§ 10 Abs 1 Nr 1b EStG nF / § 1a Abs 1 Nr 1b EStG / § 1 Abs 3 S 2 EStG / § 22 Nr 1c EStG:

Betrifft Ausgleichszahlungen iRd Versorgungsausgleichs bei privaten Renten und Versorgungsansprüchen, für die in §§ 20ff VersAusglG eine Verpflichtung des rentenbezugsberechtigten Ehegatten zur Gewährung einer eigenen Ausgleichsrente an den berechtigten geschiedenen Ehegatten besteht, u ergänzt die Abzugsvoraussetzungen um die unbeschr StPfl der berechtigten Person analog dem Realsplitting (§ 10 Abs Nr 1 EStG) u den Versorgungsleistungen ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge