Rn. 23

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Mit dem Dritten StÄndG wurden Vorschriften getroffen, die sich aufgrund des UStG 1967 über die Einführung der Mehrwertsteuer (MWSt) ergaben. So wurde in § 6 Abs 2 bestimmt, daß die dort vorgesehene 800-DM-Grenze sich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, bemißt. Zur Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge iSd § 15 UStG 1967 bestimmt § 9b Abs 1, wie sie bei Anschaffung oder Herstellung zu behandeln sind. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch wird in § 12 Nr 3, offenbar zum Zwecke der gleichmäßigen Behandlung der Steuerpflichtigen, vom Abzug bei der Einkommensermittlung ausgeschlossen. Sie ist also weder Betriebsausgabe noch aus einem sonstigen Grunde abziehbar.

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