Rn. 195

Stand: EL 89 – ET: 11/2010

Art 1, Änderungen des EStG:

Im Weiteren werden geändert die §§ 4h, 10 Abs 1 Nr 3 u Abs 2 S 2 u 3 (S 4 – 8 aufgehoben), 10a, 10c, 33a Abs 1, 39b, 39e, 52 Abs 12d EStG:

§ 4h EStG: Befristete Korrektur der Unternehmensteuerreform, damit Betriebe besser durch die Krise kommen, durch die sich der Finanzbedarf der Unternehmen erhöht: Die Freigrenze bei der Zinsschranke wird von 1 Mio auf 3 Mio EUR angehoben für Wj, die nach dem 25.05.2007 beginnen und vor dem 01.01.2010 enden (§ 52 Abs 12d EStG). Dadurch kann die Zinsbelastung auch mittelständischer Unternehmen so weit ansteigen, dass die bisherige Freigrenze überschritten wird. Die Neuregelung macht lt Begründung des Bundesrates in zahlreichen Fällen die Prüfung der anderen Ausnahmeregelungen des § 4h Abs 2 EStG entbehrlich.

Ab 01.01.2010:

§ 10 Abs 1 Nr 1, 3 u 3a EStG:

Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind steuerlich als SA abzugsfähig, soweit diese ein Leistungsniveau absichern, das im Wesentlichen der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflegepflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder sollen steuerlich gleich gestellt werden (einschließlich Regelung für geschiedene u dauernd getrennt lebende Ehepartner, für die der Expartner die Beiträge zahlt, gesetzlich Unterhaltsberechtigte).

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen u andere Versicherungen (im Einzelnen gem § 10 Nr 3a EStG Mehrleistungen / Wahltarife / Krankengeld im Zusammenhang mit Kranken- und Pflegeversicherungen; Arbeitslosenversicherung; Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen; Unfall- und Haftpflichtversicherungen; Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind) wird der bisherige Abzug – ab 2010 – um je 400 EUR auf 1 900 EUR (ArbN u Beamte) / 2 800 EUR (Selbstständige) erhöht u kann genutzt werden, soweit die Abzugsbeträge nicht durch die Beiträge zur Kranken- u Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft sind.

Das BMF gibt hierzu folgendes Bsp:

 

Beispiel:

Herr Meier ist privat krankenversichert. Er zahlt im Jahr einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 4 000 EUR, wovon 10 % der Finanzierung von Komfortleistungen dienen.

Auf die Basiskrankenversicherung entfällt somit ein Beitragsanteil von 3 600 EUR.

Für eine Pflegepflichtversicherung hat er 200 EUR gezahlt und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 200 EUR getätigt.

Dh für Herrn Meier:

 
Beiträge zur Krankenversicherung 4 000 EUR
Beiträge zur Pflegepflichtversicherung 200 EUR
Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen 200 EUR
Summe 4 400 EUR
Höchstens 2 800 EUR
Mindestens jedoch Basiskrankenversicherung (3 600 EUR)  
+ Pflegepflichtversicherung (200 EUR) 3 800 EUR
Anzusetzen sind 3 800 EUR

§§ 10c, 39b EStG:

Bei der Veranlagung entfällt der Abzug einer Vorsorgepauschale, weil nur noch die tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden, § 10c EStG wird insoweit aufgehoben. Die Berücksichtigung einer Vorsorgepauschale erfolgt nur noch iRd LSt-Verfahrens in pauschalierter Form in allen Steuerklassen, auch in Steuerklasse V und VI, u wird 2010 auf 12 % erhöht. Außerdem wird die bisherige Begrenzung von 1 500 EUR für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI auf 1 900 EUR erhöht. In der Steuerklasse III beträgt die Mindestvorsorgepauschale höchstens 3 000 EUR.

§§ 44b Abs 1 bis 4 EStG, 45b EStG aufgehoben:

Betraf die Erstattung von einbehaltener KapSt im Einzelantragsverfahren durch das BZSt sowie das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen. Stattdessen gibt es für sammelverwahrte Wertpapiere nur noch das Erstattungsverfahren auf Ebene des zum Steuerabzug verpflichteten Kreditinstituts.

(Ergänzend weitere Korrektur der Unternehmensteuerreform: § 8c Abs 1a KStG nF: Sanierungsklausel: gem § 34 Abs 7b KStG v 01.01.2008 – 31.12.2009).

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