Rn. 194

Stand: EL 89 – ET: 11/2010

Es soll Druck auf die Steueroasen ausgeübt werden, sich den internationalen Regeln (Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD, basierend auf international abgestimmten Maßnahmen, die von 17 OECD-Mitgliedstaaten am 21.10.2008 zur Durchsetzung von Transparenz und effektivem Auskunftsaustausch befürwortet wurden) zu unterwerfen. Der Bundesrat hat am 18.09.2009 der Steuerhinterziehungsbekämpfungs-VO zugestimmt, die regelt, wie das Gesetz ab 2010 umgesetzt werden soll. Sie legt Mitwirkungs- u Nachweispflichten für StPfl fest, die betriebliche o private Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die die OECD-Standards (Art 26 des MA u das MA 2002 zur steuerlichen Transparenz u Zusammenarbeit mit den FinBeh zum steuerlichen Informationsaustausch) nicht anwenden. Weiter werden Art und Umfang der Rechtsfolgen festgelegt, die der Verstoß gegen die Pflichten zur Folge hat. Zunächst läuft die VO ins Leere, da sich noch kein Land auf der schwarzen Liste befindet; die "verdächtigen" Staaten verhandeln noch über ihren künftigen "Status".

Art 1, Änderungen des EStG:

§ 51 Abs 1 Nr 1f EStG: Der Abzug von BA/WK nach § 4 Abs 4 u § 9 EStG kann eingeschränkt, versagt o von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Zahlungen an Personen/Personenvereinigungen mit Sitz o Geschäftsleitung in einem Staat ohne Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD geleistet werden. Die AbgSt bzw das Teileinkünfteverfahren werden ganz oder teilweise ausgeschlossen, sofern die Einnahmen von Gesellschaften aus solchen Staaten bezogen werden, es sei denn, die FinBeh wird bevollmächtigt, im Namen des StPfl Auskünfte einzuholen (analog entfällt die Steuerbefreiung nach § 8b Abs 1 KStG). Ggf Schätzung (§ 162 Abs 2 S 3 AO) bzw bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung § 156 StGB.

Neu § 147a AO: Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren, sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500 000 EUR beträgt. Im Rahmen einer Außenprüfung kann bei Verletzung der Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs 2b AO fällig werden.

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