Rn. 183

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Zum REITG auch s Rn 176.

Das REITG wurde im Weiteren mit der Abgeltungsteuer abgestimmt, u eine Vorbelastung der Ausschüttungen wurde berücksichtigt.

§§ 1, 13, 15 REITG:

Betr Abschlussprüfung (hierzu auch s Prüfungshinweis IDW PH 9.950.2., FN/IDW 2008, 511 zu § 21 Abs 3 REITG), Ausschüttungsermittlung u EK-Ausweis.

§ 19 Abs 3 REITG:

Vorbehaltlich des § 19a REITG sind § 3 Nr 40 des EStG u § 8b des KStG nicht anzuwenden. Die steuerliche Vorbelastung der Ausschüttungen eines REIT kann ab 2008 also bei der Ausschüttung an die Anleger beachtet und die vom REIT gezahlte Ertragsteuer berücksichtigt werden.

§ 19 Abs 4 – 6 REITG:

Verlustverrechnung, betroffene REIT-Gesellschaften, Anrechnungs- statt Freistellungsmethode.

§ 19a Abs 1 – 4 REITG:

Berücksichtigung der Vorbelastung bei der Besteuerung der Anteilsinhaber

§ 19a Abs 1 REITG: Bisher entfiel bei Ausschüttungen aus einem REIT das Halb- bzw das Teileinkünfteverfahren. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein REIT seine Einkünfte doch teilweise versteuern muss, wurde Abs 1 wie folgt neu gefasst: Abweichend von § 19 Abs 3 REITG sind § 3 Nr 40 EStG und § 3c Abs 2 EStG sowie § 8b KStG anzuwenden, soweit die Dividenden aus einem REIT aus vorbelasteten Teilen des Gewinns stammen. Betroffen sind nur die laufenden Erträge beim Anteilsinhaber, aber nicht die vom Anteilsinhaber vorgenommenen Veräußerungen von REIT-Anteilen.

Auf die Wertminderung einer Beteiligung an einem REIT sind § 8b KStG o § 3c Abs 2 EStG anzuwenden, soweit sie auf Dividenden iSv § 19a Abs 1 S 1 REITG beruht.

§ 19a Abs 2 REITG: Eine Vorbelastung ist nur gegeben, wenn diese eine mindestens 15 %ige deutsche KSt o eine vergleichbare ausl Steuer umfasst. Die Steuerbelastung wird dabei für jede Beteiligung bzw jede Immobilie getrennt ermittelt. Vorbelastete Gewinnanteile gelten als vorrangig ausgeschüttet, um ein aufwändiges Feststellungsverfahren zu vermeiden

§ 19a Abs 3 REITG: Wurde in der Steuerbescheinigung die Vorbelastung zu hoch ausgewiesen, kann die Steuerbescheinigung nicht mehr korrigiert werden. Die REIT-AG muss in diesem Fall eine Ausgleichszahlung leisten

§ 19a Abs 4 REITG: Das Halb- bzw das Teileinkünfteverfahren ist – ab 2008 – auch bei Anteilen an ausl REIT anwendbar, jedoch muss der inl Anteilsinhaber den Nachweis der Vorbelastung erbringen.

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