Rn. 173

Stand: EL 74 – ET: 05/2007

Mit dem JStG 2007 hatte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vor allem redaktionelle Änderungen und Reaktionen des Gesetzgebers auf unliebsame Rspr des BFH enthalten sollte (BT-Drucks 16/2712 v 26.09.2006). Durch die Beratungen im Finanzausschuss sind vor allem aufgrund von Vorschlägen des Bundesrates noch Veränderungen erfolgt. Über das Ziel hinaus sind auch materiell wesentliche Änderungen vorgenommen worden, hierzu sei zB hingewiesen auf den neuen § 37b EStG (Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen). Der Bundesrat hat dem vom deutschen Bundestag am 09.11.2006 beschlossenen JStG 2007 am 24.11.2006 zugestimmt, die Veröffentlichung im BGBl (Verkündung) erfolgte am 18.12.2006.

Die Änderungen des EStG im Einzelnen:

§ 3 Nr 3 EStG:

Hier wird in den Buchst a) bis d) auf Vorschlag des Finanzausschusses dezidiert aufgeführt, welche Kapitalabfindungen, Beitragserstattungen oder Ausgleichszahlungen aufgrund von Sozialversicherungsrecht und Beamtenversorgungsrecht steuerbefreit sind (Abfindungen von Witwen-/Witwerrenten wegen Wiederheirat; Ausgleichszahlungen an Beamte oder Soldaten), einschließlich entsprechender Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken. Anzuwenden am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

§ 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG:

Das Halbeinkünfteverfahren kommt beim Gesellschafter einer KapGes bei einer vGA nur noch dann zur Anwendung, wenn die vGA auch das Einkommen der KapGes erhöht hat.

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 32a KStG, wonach der Steuerbescheid auf der Ebene des Anteilseigners geändert werden kann, soweit gegenüber einer KapGes ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Damit soll unabhängig von der Bestandskraft des Steuerbescheids auf der Ebene des Gesellschafters sichergestellt werden, dass die Auswirkungen einer vGA durch Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr 40 Buchst b EStG) berücksichtigt werden können.

Damit der Gesellschafter von der vGA bei der KapGes erfährt, soll ihm der Steuerbescheid der KapGes insoweit bekannt gegeben werden (§ 32a S 2 KStG). Um die Verjährung des Gesellschafter-Bescheides zu vermeiden, wird in § 32a S 3 KStG eine Ablaufhemmung aufgenommen werden; anzuwenden auch auf einer vGA vergleichbare Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 u 10 EStG: § 32a S 4 KStG.

Anzuwenden erstmals, wenn nach dem Tag der Verkündung des JStG 2007 eine Bescheid der KapGes erlassen, aufgehoben oder geändert wird: § 34 Abs 13b KStG.

Buchst d gilt nicht, sobald die vGA das Einkommen einer dem StPfl nahestehenden Person erhöht hat und § 32a KStG auf die Veranlagung dieser nahestehenden Person keine Anwendung findet. Anwendung ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes (§ 52 Abs 4b EStG).

§ 3 Nr 44 Buchst c EStG:

Wegen der Notwendigkeit lebenslangen Lernens wird Buchst c ersatzlos aufgehoben, dh, die Steuerfreiheit von Stipendien setzt nicht mehr voraus, dass der Abschluss der Berufsausbildung des Empfängers nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Anwendung ab 2007 (§ 52 Abs 1 EStG).

§ 3 Nr 56 EStG:

Es soll ermöglicht werden, eine nicht kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung durch Zahlungen des ArbG aus dem ersten Dienstverhältnis an umlagefinanzierte Versorgungssysteme (Pensionskassen) in der Ansparphase steuerfrei zu dotieren. Gemäß § 3 Nr 63 EStG vom ArbG steuerfrei zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung geleistete Beiträge werden angerechnet.

Die vorgesehene Steuerfreiheit beträgt zunächst maximal 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allg Rentenversicherung (West); sie wird zum 01.01.2014 auf 2 %, zum 01.01.2020 auf 3 % und 01.01.2025 auf 4 % angehoben.

Anzuwenden gemäß § 52 Abs 5 EStG erstmals auf Zuwendungen, die nach dem 31.12.2007 geleistet werden.

§ 3 Nr 65 Buchst c EStG:

§ 3 Nr 65 S 1 u 2 wurden inhaltsgleich in § 3 Nr 65 S 1 Buchst a u b EStG übernommen. Ergänzt wurde Buchst c, der Fälle betrifft, in denen ArbG die Ansprüche von ArbN aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form der Direktzusage für den Fall der Insolvenz zusätzlich absichern über das Modell der doppelseitigen Treuhand (s Niermann, DB 2006, 2595). Das Stichwort lautet CAC (Contractual Trust Agreements).

Durch die gesetzliche Neuregelung führt das Einstehen eines Dritten für die Erfüllung von Ansprüchen der ArbN nicht zu steuerlichen Konsequenzen bei diesen bzw bei deren Hinterbliebenen. Anzuwenden, wenn die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.

§ 4 Abs 2 S 1 EStG

Eingefügt durch den Finanzausschuss. Eine Bilanzberichtigung ist nach Einreichung der Bilanz beim FA demnach dann nicht mehr möglich – auch wenn sie nicht den GoB entspricht –, wenn die Bilanz einer nicht mehr änderbaren Steuerfestsetzung zugrunde liegt. Anzuwenden ab 2007.

§ 4 Abs 5 S 1 Nr 12 EStG / 9 Abs 5 S 1 EStG:

Legt ein StPfl Aufzeichnungen gemäß § 90 Abs 3 AO zu Geschäftsbeziehungen (Verrechnungspreise) mit ausl verbundenen Unternehmen nicht bzw verspätet vor oder sind diese im Wese...

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