Rn. 170

Stand: EL 72 – ET: 11/2006

Mit dem Gesetz sollen Liquiditätsvorteile für kleinere und mittelständische Unternehmen gewährt und für private Haushalte neue Beschäftigungsmöglichkeiten mit steuerlicher Förderung geschaffen werden. Im Einzelnen:

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§ 4f, § 9 Abs 5 S 1 EStG: Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre

Wie WK o BA sind nunmehr Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des StPfl gehörenden Kinds (leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Nichtenkelkind) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres begünstigt, die wegen einer Erwerbstätigkeit anfallen (bzw wenn das Kind wegen vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen außerstande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten). Wegen Einzelheiten betreffend des Inhalts der berücksichtungsfähigen Betreuungskosten Hinweis auf Tausch/Plenker, DB 2006, 800, 803. Der Höhe nach sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens EUR 4 000 je Kind abziehbar. Das nicht abziehbare Drittel wird als nicht durch die Erwerbstätigkeit verursacht, dh privat mit veranlasst, unterstellt. Als Erwerbstätigkeit gelten auch sog "Minijobs". Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile erwerbstätig sein (gilt auch bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften). Zum Abzug berechtigt ist der Elternteil, der die Aufwendungen getragen hat, ansonsten je hälftig. Noch nicht geklärt ist, ob Kinderbetreuungskosten eventuell aufgesplittet und den zutreffenden Einkunftsarten zugeordnet werden müssen: hier wird ggf eine ergänzende Regelung im Gesetz- oder Erlasswege abgewartet werden müssen.

Der Nachweis muss durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Die zusätzliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen/Dienstleistungen nach § 35 a EStG ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegen nur SA vor (vgl nachfolgend).

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Kinderbetreuungskosten als SA für Kinder zwischen drei und sechs Jahren: § 10 Abs 1 Nr 5 EStG

Kommen die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nicht zur Anwendung, können 2/3 der Kinderbetreuungskosten für Kinder zwischen drei und sechs Jahren, höchstens EUR 4 000 je Kind, als SA abgezogen werden. Diese Regelung kommt insb bei Alleinverdiener-Ehepaaren, aber auch bei Alleinerziehenden mit stpfl Einkünften außerhalb einer Erwerbstätigkeit (zB stpfl Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Einkünfte aus KapVerm oder VuV) zur Anwendung.

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Kinderbetreuungskosten als SA wegen Ausbildung, Behinderung oder Krankheit des StPfl: § 10 Abs 1 Nr 8 EStG

Hier wird abgestellt auf den StPfl, nicht auf das Kind. Die Altersgrenzen sind wie bei den erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Bei Eltern müssen entweder beide die Voraussetzungen erfüllen oder ein Elternteil erwerbstätig sein und der andere Elternteil die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen.

- Aufhebung von § 33c EStG idF bis 2005 (Kinderbetreuungskosten alt)
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Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen: § 6 b Abs 1 EStG

Für den Zeitraum 01.01.2006–31.12.2010 können bei der Veräußerung eines Binnenschiffs aufgedeckte stille Reserven innerhalb von vier Jahren auf neu erworbene Binnenschiffe übertragen werden (auch s § 52 Abs 18b EStG).

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Verbesserung der degressiven Abschreibung: § 7 Abs 2 EStG

Für zwischen dem 01.01.2006 und dem 31.12.2007 angeschaffte bewegliche WG des AV ist eine degressive Abschreibung bis zum dreifachen des linearen AfA-Betrags, höchstens 30 % der AK/HK zulässig. Die zeitliche Begrenzung ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber für die Zeit ab 2008 eine grundlegende Unternehmenssteuerreform beabsichtigt.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen in Form von Pflege und Betreuung: § 35a Abs 2 S 1 Hs 2 EStG

Der Abzugsbetrag für allg haushaltsnahe Dienstleistungen von 20 % der Aufwendungen, höchstens EUR 600, erhöht sich für Dienstleistungen in Form von Pflege und Betreuung für Personen, bei denen die Pflegestufen I-III anerkannt worden sind oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, auf EUR 1 200 (Verdoppelung). Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen zu, wenn diese für solche Leistungen aufkommen.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen in Form von Handwerkerleistungen: § 35a Abs 2 S 2 EStG

Neu eingeführte Begünstigungen für alle handwerklichen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt (neben haushaltsnahen Dienstleistungen). Die Maßnahmen müssen sich auf zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnungen beziehen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens EUR 600. Nicht begünstigt sind Reparaturleistungen an Haushaltsgeräten oder Einrichtungsgegenständen (Möbel).

Wie bei den vorhergehenden beiden Begünstigungen gibt es grundsätzlich die Anforderung, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg der Bank nachgewiesen werden; begünstigt sind zudem nur die Arbei...

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