Rn. 161

Stand: EL 65 – ET: 02/2005

Der wesentliche Inhalt des Gesetzes – die ESt betreffend – sind Neuregelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Aus- u Fortbildungskosten sowie Änderungen bei der Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b EStG.

§ 10 Abs 1 Nr 7, § 12 Nr 5 EStG

Das Gesetz ist eine Reaktion auf die neuere Rspr des BFH, wonach auch die Kosten für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als WK abzugsfähig sein konnten: VI. Senat des BFH v 17.12.2002, BStBl II 2003, 407; BFH VI v 27.05.2003, DB 2003, 1485; dazu Morsch, DStR 2004, 73; Bornhaupt, DStR 2003, 964 u Theisen, DB 2003, 1753.

Nach § 10 Abs 1 Nr 7 EStG sind die tatsächlichen Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung ab dem 01.01.2004 bis zu 4 000 EUR pa als SA abziehbar, bei Zusammenveranlagung je Ehegatten. Liegen die Abzugsvoraussetzungen nur während eines Teils des Kj vor, wird der Höchstbetrag nicht gekürzt. Bei auswärtiger Unterbringung gibt es keine Erhöhung des Höchstbetrages. Abzugsbeschränkungen, zB betr das häusliche Arbeitszimmer, sind dabei zu beachten (§ 10 Abs 1 Nr 7 S 3 EStG).

Mit dem neu zugelassenen SA-Abzug korrespondiert § 12 Nr 5 EStG nF, wonach die Aufwendungen eines StPfl für seine erstmalige Berufsausbildung u für ein Erststudium keine BA/WK sind, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem

Dienstverhältnis geleistet werden. Ein voller Abzug ist nur für Aufwendungen möglich, die

- "typischen Lehrlingen" entstehen (mit Ausbildungsvertrag) o
- die mit beruflichen Bildungsmaßnahmen zusammenhängen, die nach dem Erwerb einer ersten Berufsausbildung o nach einem ersten Studium erfolgen.

Die Neuregelung tritt ab 01.01.2004 in Kraft u betrifft alle Aufwendungen, die nach diesem Datum geleistet wurden. Wurde auf der LSt-Karte ein Freibetrag für die nach der BFH-Rspr abziehbaren Aufwendungen eingetragen, der mehr als 4 000 EUR beträgt, ist mit einer Steuernachzahlung zu rechnen.

Seifert, GStB 2004, 288 weist darauf hin, dass § 12 EStG nach Auffassung des BFH (BFH v 28.01.2003, BStBl II 2003, 724) keine Auswirkungen auf die Einnahmeseite hat, so dass ArbG bei Bildungsmaßnahmen im überwiegend betrieblichem Interesse Ausbildungsaufwendungen ohne LSt-Abzug tragen können (s Rn 74 Abs 1 LStR 2004); nach seiner Meinung könnte dies auch für ein Erststudium gelten.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:§ 24b EStG

Mit dem HaushaltbegleitG 2004 – s Rn 159 – wurde anstelle des bisherigen Haushaltsfreibetrages nach § 32b Abs 7 EStG ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem § 24b EStG iHv EUR 1 308 bei Hausgemeinschaften mit einem Kind unter 18 Jahren eingeführt.

Nach der Neuregelung erhalten Alleinstehende den Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag o Kindergeld zusteht, weshalb auch volljährige Kinder begünstigt sein können. Erforderlich ist idR, dass das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist (§ 24b Abs 1 S 2 u 3 EStG).

Nach § 24b Abs 2 EStG ist alleinstehend, wer die Voraussetzung für die Anwendung des Splittingverfahrens nach § 26 Abs 1 EStG nicht erfüllt, zudem darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gebildet werden, was vermutet wird, wenn die andere Person mit Haupt- o Nebenwohnsitz in der Wohnung des StPfl gemeldet ist. Voraussetzung für eine Haushaltsgemeinschaft ist, dass die zusammenlebenden Personen "gemeinsam wirtschaften". Der Entlastungsbetrag ist zeitanteilig zu kürzen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen: § 24b Abs 5 EStG.

Der Entlastungsbetrag wird im LSt-Abzugsverfahren durch Steuerklasse II berücksichtigt. Für Eintragung eines Freibetrages auf der LSt-Karte für 2005 muss der ArbN vor dem 20.09.2004 schriftlich gegenüber der Gemeinde erklären, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG vorliegen: § 52 Abs 51 EStG. Ansonsten wird Steuerklasse I auf der LSt-Karte vermerkt. Zudem wird das FA informiert, dass keine Erklärung abgegeben wurde.

Änderung der Anmelde- u Abführungsfrist bei der KapSt:§ 44 Abs 1 S 5 EStG

Nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG war die KapSt erst bis zum 10. des Folgemonats an das FA anzumelden u abzuführen. Für Gewinnausschüttungen ab 2005 (§ 52 Abs 55a EStG) ist Anmeldung u Abführung zeitgleich mit der Gewinnausschüttung an das zuständige FA durchzuführen.

Entstehungszeitpunkt der KapSt ist der Zeitpunkt, in dem die KapErtr dem Gläubiger zufließen: § 44 Abs 1 S 2 EStG. Maßgebend ist somit der Tag, den die Gesellschafterversammlung als Auszahlungstag bestimmt. Wird kein Auszahlungstag festgelegt, so gilt der Tag der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung als Zuflusstag.

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