Rn. 19

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Das StÄndG 1965 bringt in einem Katalog von 19 Nrn mehr oder weniger bedeutsame Änderungen, die hier nicht alle aufgezählt werden sollen. Von besonderem Interesse sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 die Vorschriften über die Behandlung durchlaufender Posten nach dem neuen § 4 Abs 3 S 2. Durchlaufende Posten sind Betriebseinnahmen, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Sie bleiben außer Betracht. In § 6c wird die Nichtaufdeckung stiller Reserven iSd § 6b unter bestimmten Voraussetzungen und beschränkt auf den Fall der Veräußerung von Gebäuden und Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden auch für Steuerpflichtige mit Überschußrechnung nach § 4 Abs 3 für möglich erklärt. Selbst die Bildung einer steuerfreien Rücklage iSd § 6b Abs 3 wird im Effekt zugelassen, indem der Rücklagenbetrag als Betriebsausgabe, die Auflösung der Rücklage als Betriebseinnahme (in Form von Ab- und Zuschlägen) fingiert wird. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage stellt im Rahmen der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach §§ 14, 16, 18 neben der Erhöhung der Freigrenzen von 10 000 DM auf 20 000 DM mit Überleitung von einer Teil- auf die Vollsteuerpflicht die Erklärung der 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder an einer bergrechtlichen Gewerkschaft zum Teilbetrieb dar. Die Rspr nicht nur des RFH, sondern auch des BFH lehnte das noch bis 1965 ausdrücklich ab, vgl BFH DStR 1965, 200 (341 mit Anm).

Trotz aller Angriffe gegen § 17, der nicht nur hinsichtlich der Zusammenrechnung von Beteiligungen des Steuerpflichtigen und seiner Angehörigen, insbes seiner Ehefrau als verfassungswidrig angesehen wurde, ist die Vorschrift im StÄndG ausdrücklich aufrechterhalten, wenn auch neu formuliert und in Teilen materiellrechtlich geändert worden. Von entscheidender Bedeutung ist das Fehlen einer dem bisherigen § 17 Abs 5 über das Verbot des Verlustausgleichs mit anderen Einkünften entsprechenden Vorschrift. Der Ausgleich von Verlusten aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen iSd § 17 ist daher in Zukunft uneingeschränkt zulässig, allerdings erst bei Veräußerungen nach dem 31.12.1964.

Erfolg haben die Bemühungen um eine Gleichschaltung der Besteuerung der Pensionen iSd § 19 Nr 2 mit den Renten iSd § 22 Nr 1 wenigstens teilweise gehabt. 25 vH der Versorgungsbezüge, höchstens 2 400 DM im VZ bleiben nach dem neuen § 19 Abs 3 steuerfrei. Eine völlige Angleichung an die Rentenbesteuerung iSd § 22 Nr 1 hätte wohl einen zu großen Steuerausfall mit sich gebracht. Einen bisherigen Streitpunkt räumt auch die Neufassung des § 34 Abs 1 über die Bemessung des begünstigten Steuersatzes ein. Das Gesetz selbst regelte bisher die Frage nicht; man richtete sich nach den EStR, deren Regelung allerdings von der Rspr als eine vertretbare Auslegung des Gesetzes angesehen wurde. Die Regelung ist nunmehr ins Gesetz selbst übernommen.

Weitere Änderungen und Ergänzungen betreffen die Verlängerung der Festlegungsfrist nach § 10 begünstigter Lebensversicherungsverträge von 5 auf 7 Jahre, ausgenommen die Lebensrisikoversicherung, die nur für den Todesfall Leistungen vorsieht (überhaupt keine Festlegungsfrist); Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten; Anfügung einer Nr 3 in § 24 für Nutzungsvergütungen und Zinsen hierauf aus der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie für Zinsen auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen; Erhöhung der Altersfreibeträge nach § 32 Abs 3 Nr 2 von 600 (1200) DM auf 720 (1440) DM und schon ab dem 65. Lebensjahr statt wie bisher ab dem 70.; weitere Ergänzungen und Anpassungen geringfügiger Art.

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