Rn. 155

Stand: EL 61 – ET: 05/2004

Am 11.02.2003 hatte der Bundestag das StVergAbG angenommen, am 14.03.2002 hatte es der Bundesrat abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen, der nur wenige von den vielen Vorschriften passieren ließ; am 11.04.2003 wurde der Kompromiss von Bundestag und Bundesrat beschlossen.

Neben Einschränkungen bei der steuerlichen Organschaft (Erstjahr der Wirksamkeit; Abschaffung der Mehrmütterorganschaft), der Streckung der Erstattung von KSt-Guthaben aus dem alten KSt-Recht (Moratorium 2003 – 2005, ab 2006 lineare Verteilung bis 2020) und einer Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise im konzerninternen internationalen Dienstleistungs- und Werbeverkehr (§ 90 Abs 3 AO) sind künftig folgende Neuregelungen zu beachten:

§ 15 Abs 4 S 6 EStG, § 20 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG:

Verluste aus (atypisch) stillen Gesellschaften und (atypisch) stillen Unterbeteiligungen von KapGes an KapGes (GmbH & atypisch Still) sind nur noch mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar; insofern über § 15a EStG hinausgehend, als nicht einmal eine Verrechnung mit der eingezahlten Einlage statthaft ist. § 15 Abs 4 EStG wurde durch folgenden Satz ergänzt:

Zitat

"Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte eine Kapitalgesellschaft ist und als Mitunternehmer anzusehen ist, sind unter den Voraussetzungen des § 10d nur mit Gewinnen, die der Gesellschafter in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in dem folgenden Veranlagungszeitraum aus derselben Unterbeteiligung oder Innengesellschaft bezieht, verrechenbar."

Anders als bei § 15a EStG ist die Verlustausgleichssperre für KapGes unabhängig von der Einlagehöhe, abweichend von 15a EStG ist allerdings auch ein Verlustrücktrag bis zu 511 500 EUR möglich. Übersteigt der Verlustanteil die Einlage, so unterliegt der übersteigende Betrag neben der Beschränkung des § 15 Abs 4 S 6 EStG auch § 15a EStG, was insofern einen Verlustrücktrag ausschließt.

Die Neuregelung soll den Transfer von Verlusten aus der tätigen KapGes zur (atypisch) still (unter-)beteiligten KapGes verhindern durch eine Sonderregelung; steht im Zusammenhang mit der Abschaffung der Mehrmütterorganschaft. Für Außengesellschaften (GbR, OHG, KG) unter Beteiligung von KapGes kommt sie nicht zur Anwendung, ebenso nicht für stille (Unter-)beteiligungen an PersGes. Weil der Vermittlungsausschuss in letzter Minute die Voraussetzung eingefügt hat, dass nur still (unter-)beteiligte KapGes betroffen sind, ist die Sonderregelung auf mittelständische GmbH & atypisch Still, bei der der still (Unter-)beteiligte eine natürliche Person ist, nicht anzuwenden.

Als "Ausweich"-Gestaltung kommt lediglich die Umwandlung der tätigen KapGes in eine PersGes in Betracht: so zu Recht Hoffmann, GmbH-StB 2002, 350, 353.

§ 34c Abs 1 u 6 EStG:

Bei der Berechnung des staatenbezogenen Höchstbetrages werden künftig steuerfreie Einkünfte nicht mehr berücksichtigt, wodurch sich der Anrechnungshöchstbetrag entsprechend verringert; bei der Ermittlung der ausl Einkünfte werden nicht nur unmittelbar, sondern auch mittelbar damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen berücksichtigt. Gilt entsprechend im Verhältnis zu DBA-Staaten mit Anrechnungsklausel.

§ 35 Abs 1 EStG:

Zur Bekämpfung von GewSt-"Oasen" wird die GewSt-Anrechnung nicht mehr zugelassen, wenn der Gewerbeertrag einer GewSt-Belastung durch einen GewSt-Hebesatz von weniger als 200 % unterliegt.

Gem § 52 Abs 1 EStG treten alle Änderungen ab VZ 2003 in Kraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge