Rn. 153

Stand: EL 58 – ET: 09/2003

§ 45d Abs 2 EStG:

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können die Daten aus Freistellungsaufträgen nur zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Nach Streichung der Vorschrift stehen die Daten nur noch unter dem Schutz des Steuergeheimnisses nach § 30 AO und können somit, wie andere Daten des Besteuerungsverfahrens auch, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs 4 AO zulässig offenbart werden, zB bei zwingendem öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit der Bekämpfung organisierter Kriminalität (in Kraft getreten am 01.07.2002).

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