Rn. 150

Stand: EL 55 – ET: 02/2003

§ 3 Nr. 51 EStG:

Ab dem 01.01.2002 sind Trinkgelder, die von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch geleistet werden, steuerfrei; damit soll ein Anreiz gegeben werden, auf dem offiziellen Arbeitsmarkt tätig zu werden. Es handelt sich steuersystematisch, wie Strahl zu Recht feststellt, um eine steuersystematisch nicht zu rechtfertigende Subvention (s KÖSDI 2002, 13 389).

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