Rn. 148

Stand: EL 55 – ET: 02/2003

§ 6 Abs 1 Nr 3a Buchst d EStG:

Neuregelung zur Bewertung von Rückstellungen, die die Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen betrifft. Die diesen auferlegte Verpflichtung zur unentgeltlichen Rücknahme

- ab dem 01.07.2002für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2002 in Verkehr gebracht werden und
- ab dem 01.01.2007für Fahrzeuge, die vor dem 01.07.2002 in Verkehr gebracht wurden (Art 8 Abs 2 AltfahrzeugG)

ist durch Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Ergänzend bestimmt Art 53 Abs 1 EGHGB, daß Rückstellungen erstmals im Jahresabschluß für das nach dem 26.04.2002 endende Geschäftsjahr zu bilden sind, bei Geschäftsjahr = Kj somit erstmals zum 31.12.2002. Die Rückstellung richtet sich zum einen nach der voraussichtlichen Rücklaufquote der Fahrzeuge und zum anderen nach dem erwarteten Rücknahme- und Entsorgungsaufwand je Fahrzeug und ist in vollem Umfang in der HB per 31.12.2002 zu passivieren. Mit der handelsrechtlichen Sonderregelung einer Bilanzierungshilfe für vor dem 01.07.2002 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge, die betreffend jeweils der Unterschiedsbetrag für die StB trifft § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst d S 2 EStG die Regelung, daß die Rückstellung zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln ist. Wegen weiterer Einzelheiten sei verwiesen auf Strahl, KÖSDI 2002, 13 386ff.

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