Rn. 147

Stand: EL 51 – ET: 05/2002

Das Gesetz dient iw der redaktionellen inhaltlichen Bereinigung, der Beseitigung nicht praktikabler Vorschriften sowie einer Anpassung an die Rspr des BFH und an das Recht der EU. Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt im Bereich der USt (Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG).

Neben redaktionellen Änderungen in der Inhaltsübersicht zum Gesetz und in § 1a Abs 1 EStG und § 3 Nr 28 u 64 EStG ergeben sich iw folgende Änderungen:

§ 4 Abs 4a EStG:

Die 3-Monats-Frist wurde ersatzlos gestrichen, dh bei der Ermittlung von Überentnahmen ist ausschl auf den VZ abzustellen. Weiterhin wird klargestellt, daß bei der Ermittlung der Überentnahmen die Folgewirkungen – Gewinnauswirkungen – nicht berücksichtigt werden. Durch § 52 Abs 11 S 1 EStG wird zudem klargestellt, daß Über- und Unterentnahmen aus vor dem 01.01.1999 endenden Wj unberücksichtigt bleiben (mE sachlich nicht gerechtfertigte Praktikabilitätsregelung); gem § 52 Abs 11 S 2 EStG werden bei vor dem 01.01.1999 eröffneten Betrieben im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von WG aus dem BV in das PV die Buchwerte nicht als Entnahme angesetzt, im Falle der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen, um eine Benachteiligung gegenüber Neubetrieben zu vermeiden, bei denen die WG des BV bei Betriebseröffnung als Einlage und bei Betriebsaufgabe als Entnahme behandelt werden.

§ 5 Abs 4b S 1, Abs 5 S 2 EStG:

Redaktionelle Überarbeitung bzw dürfen Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wj als AK oder HK eines WG zu aktivieren sind, nicht (mehr) gebildet werden.

§ 6a Abs 1 EStG:

Hiernach muß eine Pensionszusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten Pensionsleistungen enthalten.

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG:

Bei der Entfernungspauschale wird klargestellt, daß der Höchstbetrag von DM 10 000 (EUR 5 113) ein Jahresbetrag ist und daß bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle auch eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden kann, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist (Klarstellung).

§ 9b Abs 1 S 2 EStG:

Die Vereinfachungsregelung wird aufgehoben ab VZ 2001.

§ 19a EStG:

Die sechsjährige Behaltefrist entfällt. Außerdem erfolgt durch Verweis auf den Katalog der im 5. VermbG begünstigten Vermögensbeteiligungen eine Straffung und die Herstellung eines Gleichklangs zwischen der Förderung nach dem EStG und dem VermbG.

§ 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG:

Die Neufassung stellt die Versteuerung der Erträge bestimmter Finanzinnovationen (ohne Emissionsrendite) sicher in Reaktion auf das Urt des BFH v 24.10.2000, BStBl II 2001, 97. Gilt für alle VZ, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

§ 22 Nr 5 S 1, 4 u 7 EStG:

Redaktionelle Neufassungen.

§ 32b Abs 1 Nr 1, § 33a Abs 1 S 2, § 34 Abs 1 S 1, § 36 Abs 2 S 1, § 37 Abs 3 S 10 u 11, § 39a Abs 1 u 3 S 2, § 39b Abs 2 S 11, § 39d Abs 2 S 1 u Abs 3 S 5, § 41 Abs 1 S 5, § 41b Abs 1 S 2 Nr 4, § 42b Abs 1 S 4 Nr 4, § 42d Abs 2, § 43a Abs 2, § 45b Abs 3 S 3, § 45d Abs 1 S 1 EStG:

Es wird auf die Ausführungen im BGBl verwiesen. Durch die Änderung von § 33a Abs 1 S 2 EStG entfällt beim Abzug von Unterstützungsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen die Ermittlung des Betrages, um den bei ihnen zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Stpfl gekürzt wurden, und zwar ab VZ 2001.

§ 48b Abs 1 S 2 EStG (neu):

Vom Steuerabzugsverfahren für Bauleistungen nicht betroffen sind auch solche Fälle, in denen Stpfl nicht mehr als zwei Wohnungen neben einem eigengenutzten Privatgebäude vermieten. Eine Freistellungsbescheinigung muß nicht vorgelegt werden.

§ 48b Abs 6 EStG (neu):

Das BfF erteilt dem Leistungsempfänger bei Bauleistungen im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim BfF gespeicherten Freistellungsbescheinigungen; mit dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung wird der entsprechende Datenschutz suspendiert.

§ 49 Abs 1 Nr 4 Buchst c EStG:

Hiermit wird eine Lücke bei der Besteuerung nicht in Deutschland ansässiger ArbN, speziell Geschäftsführer geschlossen. Bisher lagen nur dann beschränkt stpfl Einkünfte vor, wenn die Arbeit im Inl ausgeübt oder verwertet wurde, wobei nach der Rspr der Begriff der Verwertung sehr restriktiv ausgelegt wurde; eine Verwertung nichtselbständiger Arbeit lag danach nur vor, wenn über die bloße Arbeitsleistung hinaus ein körperliches oder geistiges Arbeitsprodukt im Inl verbleibt. Durch die Gesetzesänderung ist zukünftig jegliche Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inl in die beschränkte StPfl einbezogen.

§ 50 Abs 1 S 3, Abs 3 S 2, Abs 5 S 2 Nr 2 S 5 EStG:

Redaktionelle Änderungen.

§ 50 Abs 7 S 3 EStG:

Wurde hinsichtlich des Steuerabzugs und des Anmelde-FA neu gefaßt.

§ 50a Abs 4 S 2 – 4 EStG:

Redaktionelle Änderung mit stufenweisem Anstieg des Steuerab...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge