Rn. 146

Stand: EL 51 – ET: 05/2002

Erst durch Einschaltung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat konnte das Gesetz unter Berücksichtigung der vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagenen Änderungen (BT-Drucks 18/7780) am 14.12.2001 vom Bundestag beschlossen werden, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 20.12.2001.

Die wesentlichen Regelungen, das EStG betreffend, sind folgende:

- Fortentwicklungen der Regelungen in § 6 Abs 5 S 3 – 6 EStG (Wiedereinführung des Mitunternehmererlasses)
- Unschädlichkeit zurückbehaltenen Sonder-BV bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils bei fünfjähriger Behaltefrist
- Rückkehr zur gesellschafterbezogenen statt gesellschaftsbezogenen Betrachtungsweise bei § 6b EStG
- für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an KapGes kann eine Reinvestitionsrücklage von bis zu EUR 500 000 gebildet werden, die auf Anteile an KapGes, auf bewegliche WG und auf Gebäude übertragen werden kann bei zwei- bis vierjähriger Reinvestitionsfrist
- die Steuerbegünstigung gem den §§ 16, 34 EStG für die Veräußerung von Mitunternehmerteilanteilen enfallen
- bei Realteilung können nun auch einzelne WG zum Buchwert übertragen werden bei dreijähriger Sperrfrist für Grundstücke und wesentliche Betriebsgrundlagen.

Nicht erfolgt ist die Streichung von § 3c Abs 1 EStG (BA-Abzugsverbot) im Zusammenhang mit nach § 8b Abs 1 KStG steuerfreien Dividenden.

Die Änderungen gelten zT schon ab dem VZ 2001 bzw für Vermögensübertragungen nach dem 31.12.2000.

Die Änderungen im einzelnen:

§ 3 Nr 40 Buchst a u b EStG:

Betrifft die Erfassung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Organgesellschaften durch das Halbeinkünfteverfahren. Gem § 52 Abs 4a Nr 2 EStG wirksam ab 01.01.2002, wenn das Wj der Organgesellschaft dem Kj entspricht.

§ 3 Nr 40 S 4 Buchst a EStG:

Nicht durch das Halbeinkünfteverahren begünstigt ist die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile innerhalb von sieben Jahren nach einer Einbringung, dh es besteht volle StPfl; betr stille Reserven von Personenunternehmen, die nicht durch steuerneutrale Einbringung und anschließende steuerbegünstigte Veräußerung umgangen werden soll. Gemäß § 52 Abs 4a Nr 2 EStG bei Wj = Kj in Kraft ab 01.01.2002.

§ 3 Nr 40 S 4 Buchst b EStG:

Vom steuerbegünstigenden Halbeinkünfteverfahren werden auch die nach § 23 Abs 4 UmwStG durch Einbringung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung an einer EU-KapGes in eine andere EU-KapGes einbringungsgeborenen Anteile erfaßt, wenn sie nicht auf eine Einbringung nach § 20 Abs 1 S 1 o § 23 Abs 1 – 3 UmwStG innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist zurückzuführen sind; entspricht § 20 Abs 1 S 2 UmwStG betr eingebrachte mehrheitsermittelnde Anteile: Inkrafttreten wie vorstehend.

§ 3 Nr 41 Buchst a u b EStG:

Steuerfrei bleiben Ausschüttungen sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, Herabsetzung des Kapitals oder Auflösung bei inl Beteiligungen an ausl KapGes, wenn innerhalb des lfd Kj oder Wj bzw innerhalb der vorangegangenen sieben Kj oder Wj Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs 2 AStG einkommensteuerlich erfaßt wurden; auf diese Weise wird eine doppelte Besteuerung solcher Einkünfte vermieden. Der Stpfl muß den Nachweis der erfolgten Hinzurechnungsbesteuerung führen. Für im wirtschaftlichen Zusammenhang mit solchen steuerfreien Gewinnausschüttungen stehenden Ausgaben gilt das hälftige BA-Abzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG entsprechend. Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben, obliegt dem für die Feststellung nach § 18 AStG zentral zuständigen Finanzamt. Die Vorschrift tritt gem § 52 Abs 4b EStG in Kraft für Ausschüttungen ab dem 01.01.2001 bzw Veräußerungen ab dem 01.01.2002.

§ 3c Abs 2 S 2 EStG:

Der Satz wurde neu gefaßt. Abführungsbedingte Gewinnminderungen in Organschaftsverhältnissen können nur zur Hälfte berücksichtigt werden; das hälftige Abzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit voll stpfl Gewinnen aus der Veräußerung oder Entnahme einbringungsgeborener Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist wird aufgehoben. Inkrafttreten gem § 58 Abs 4a Nr 2 EStG: ab dem 01.01.2002, wenn Wj = Kj.

§ 6 Abs 3 EStG:

Die Buchwertfortführung entsprechend der bisherigen Handhabung in Fällen der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person als Mitunternehmer in ein bestehendes Einzelunternehmen bzw der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmerteilanteils an eine natürliche Person wird gesetzlich festgeschrieben. Dem bisherigen Einzelunternehmer/Gesellschafter ist es künftig steuerneutral möglich, WG des (ggf erst entstehenden) Sonder-BV zurückzuhalten, wenn der Rechtsnachfolger die übertragenen Mitunternehmeranteile nicht innerhalb von fünf Jahren veräußert und aufgibt. Damit wird ein schrittweiser Generationswechsel ermöglicht, ohne daß zB wesentliche Betriebsgrundlagen in Form vermieteter Grundstücke von der Altgeneration zugleich mit übertragen werden müssen: die Vorschrift tritt gem § 52 Abs 1 EStG ab dem 01.01.2001 in Kraft.

§ 6 Abs 5 S 3 – 5 EStG

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