Rn. 142

Stand: EL 50 – ET: 02/2002

Das G ist zu sehen im Zusammenhang mit dem im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 eingeführten u zwischenzeitlich wieder abgeschafften Steuerabzugsverfahren bei Vergütungen an ausl Werkvertragsunternehmer gem § 50a Abs 7 EStG aF, s Rn 133, zu ah) und s Rn 129, zu fc). Die nunmehrige Regelung versucht – beschränkt auf den Bereich des Baugewerbes – der Schwarzarbeit einen Riegel vorzuschieben.

Kernpunkt des G ist die Einführung eines 15 %igen Steuerabzugs sowie die Zentralisierung der Besteuerung ausl Bauunternehmen entsprechend der Regelung bei der USt. Das G tritt hinsichtlich des Steuerabzugsverfahrens zum 01.01.2001 in Kraft, im übrigen am Tag nach der Verkündung des G.

Im einzelnen:

- § 48 Abs 1 u 3 EStG: Es wird angeknüpft an den Begriff der Bauleistung iSv § 211 Abs 1 SGB III sowie die §§ 1, 2 BaubetriebsVO. Einbezogen sind Empfänger von Bauleistungen, die Unternehmer iSv § 2 UStG oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (damit ist grundsätzlich – abgesehen von Bagatellfällen, s nachfolgend – auch ein Vermieter in dieses Verfahren einbezogen!). Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung einschl USt, wobei auch Abschlagszahlungen eingeschlossen sind.
- § 48 Abs 2 EStG: Für Bagatellfälle kann der Steuerabzug unterbleiben, wenn die an denselben Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen insges 5 000 EUR im Kj nicht übersteigen, bei privaten Vermietern beträgt die Bagatellgrenze 15 000 EUR im Kj. Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn der Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
- § 48 Abs 4 EStG, § 48b Abs 5 EStG: Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzug angemeldet und abgeführt hat, kann ihm der BA-Abzug nicht mehr nach § 160 Abs 1 S 1 AO versagt werden, er haftet auch nicht für LSt bei ArbN-Überlassung. Dies gilt auch, soweit der Steuerabzug aufgrund einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung unterbleiben konnte.
- § 48a EStG: Betr die Regelung, daß bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung für Bauleistungen erbracht wird, eine entsprechende Anmeldung abzugeben ist, ansonsten haftet der Leistungsempfänger, wenn ihm keine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.
- § 48b EStG: Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige FA, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet ist, eine Freistellungsbescheinigung auszustellen, die dem Leistungsempfänger zur Vermeidung des Steuerabzugs übergeben werden kann.
- § 48c EStG: Der Leistende kann die abgezogene Steuer nacheinander auf die nach § 41a Abs 1 EStG einbehaltene angemeldete LSt, auf VZ zu ESt und KSt, festgesetzte ESt und auch von ihm selbst nach den §§ 48, 48a EStG anzumeldende Abzugsbeträge anrechnen.
- § 48d EStG: Nur der die Bauleistung Erbringende selbst kann Freistellungen aufgrund von DBA geltend machen.

Die Neuregelung betrifft Bauleistungen inl und ausl Leistungserbringer. § 48 Abs 2 EStG sieht vor, daß der Leistungsempfänger mit dem Leistenden über den Steuerabzug abrechnet.

Ergänzend soll auf die im geplanten StÄndG 2001 vorgesehene Einführung einer entsprechenden USt-Sicherungsvorschrift in § 13b UStG hingewiesen werden, die das bisherige Abzugsverfahren für Leistungen ausl Unternehmer ab 2002 entfallen lassen soll.

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