Rn. 135

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Die Neuregelungen sind rückwirkend ab dem 01.01.2000 anzuwenden. Kernpunkt ist die Einführung zusätzlicher Spendenabzugsbeträge für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen des privaten Rechts. Hinzu kommen Regelungen in der AO zur zeitnahen Mittelverwendung, zur Zuführung von Mitteln zum Vermögen und Erweiterungen bei der Bildung von freien Rücklagen bzw Ansparrücklagen bei Stiftungen (§§ 55 Abs 1 Nr 5, 58 Nr 11 u 12 sowie 58 Nr 7a AO).

Die Neuregelungen der AO gelten nicht nur für Stiftungen, sondern für alle gemeinnützigen Körperschaften. Schließlich wurde die ErbSt-Befreiung in § 29 Abs 1 Nr 4 ErbStG erweitert, indem nicht nur Übertragungen auf Stiftungen, die wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken dienen, sondern auf alle Stiftungen begünstigt sind. Die Änderungen des EStG betreffen folgende Vorschriften:

§ 6 Abs 1 Nr 4 S 5 EStG:

Diese Änderung betrifft das Buchwertprivileg bei Sachspenden an Stiftungen. Mit ihr soll insb die Überführung von Kunstgegenständen aus dem BV von Künstlern auf gemeinnützige Stiftungen erleichtert werden (so BT-Drucks 14/2340, S 5). Mit der Abschaffung der Durchlaufspende bei kulturellen Zwecken ab 1999 hätte man auf die Regelung auch verzichten können, so zu Recht Hüttemann, s DB 2000, 1591.

§ 10b Abs 1 S 3 EStG:

Einführung eines neuen Abzugsbetrages beim Spendenabzug für Zuwendungen an Stiftungen, der zusätzlich zu den schon bisher geltenden Höchstgrenzen ("darüber hinaus") in Anspruch genommen werden kann. Der neue Abzugsbetrag ist damit im Gegensatz zu sonstigen Spendenabzügen rechtsformbezogen ausgestaltet. Offen ist, ob der neue Abzugsbetrag auch für nicht rechtsfähige Stiftungen gilt (bejahend Hüttemann, s DB 2000, 1584/87). Die "Stiftungs-GmbH" bzw "Stiftungs-Vereine" fallen jedoch nicht unter den begünstigten Stiftungsbegriff. Auch die begünstigten Zwecke unterscheiden sich von der allgemeinen Spendenabzugsregelung zweifach dadurch, daß nicht zwischen gemeinnützigen und besonders förderungswürdigen Zwecken unterschieden wird, andererseits aber sog Freizeitzwecke wie Amateurfunk, Modellflug, Karneval, Hundesport uä iSv § 52 Abs 2 Nr 4 AO ausgeschlossen sind. Auch Zustiftungen zum Vermögen sind mit dem erhöhten Abzugsbetrag begünstigt (so auch Hüttemann, aaO, 1588).

§ 10b Abs 1a EStG:

Über den neuen Abzugsbetrag von DM 40 000 hinaus wird der SA-Abzug bei Zuwendungen an Stiftungen für Zuwendungen "anläßlich der Neugründung in den Vermögensstock" einer Stiftung gewährt, und zwar auf Antrag des StPfl bis zu einem Betrag von DM 600 000 (ab dem 01.01.2002 3 070 000 EURO). Dieser Abzugsbetrag kann nur alle zehn Jahre einmal in Anspruch genommen werden. Eine Verdoppelung bei Ehegatten findet nicht statt.

Der Abzugsbetrag ist auch nicht wie nach Abs 3 beschränkt auf die nicht der Freizeit dienenden Zwecke, so daß es Fälle geben kann, wo nicht der Abzugsbetrag von DM 40 000, wohl aber der Neugründungs-Abzugsbetrag von DM 600 000 gewährt werden kann.

Zu beachten ist zudem, daß solche Zuwendungen bei Neugründung von Stiftungen auf Dauer dem Vermögensstock der Stiftung zugewandt werden müssen.

Der Neugründungs-Abzugsbetrag besteht neben dem allgemeinen SA-Abzug und neben dem besonderen Abzugsbetrag nach Satz 3 iHv DM 40 000.

Indem der Abzugsbetrag nur "auf Antrag" gewährt werden soll, stellt es der Gesetzgeber dem Zuwendenden frei, wie er den Betrag von DM 600 000 auf das Jahr der Zuwendung und die neun folgenden VZ verteilen will

Der besondere Abzugsbetrag von DM 600 000 besteht auch bei der GewSt, beschränkt auf Einzelunternehmen und PersGes; eine entsprechende Regelung fehlt dagegen bei der KSt.

§ 48 Abs 2 EStDV, Anlage 1 Nr 10:

Bei der Neuregelung des Spendenrechts durch die Änderung der EStDV vom 10.12.1999 (s Rn 131) war die Anerkennung der Völkerverständigung erheblich eingeschränkt worden auf die Anerkennung nur noch konkreter Tätigkeiten sowie bestimmter "Einrichtungen", womit touristische oder subversive Tätigkeiten aus der Steuerbegünstigung ausgeschlossen sein sollten. Diese Beschränkungen wurden nunmehr rückwirkend zum 01.01.2000 wieder aufgehoben.

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