Rn. 131

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Durch die Verordnung ist das sog Durchlaufspendenverfahren abgeschafft worden, dh alle steuerbegünstigten Körperschaften sind berechtigt, selbst Spendenbescheinigungen für Spenden ab dem Jahr 2000 auszustellen. Gem § 48 Abs 4 S 1 EStDV sind Zuwendungen (umfassend) zur Förderung der in Abschn A der Anlage 1 EStDV zu § 48 EStDV bezeichneten Zwecke und Spenden zur Förderung der in Abschn B der Anlage 1 EStDV bezeichneten Zwecke bei der ESt gem § 10b EStG abzugsfähig.

Mitgliedsbeiträge sind nur abzugsfähig, wenn Körperschaften bestimmte Zwecke fördern. Nach der Neuregelung in § 48 Abs 4 S 2 EStDV sind solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen, aus denen bei typisierender Betrachtung überwiegend Leistungen gegenüber Mitgliedern erbracht werden oder die in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung gezahlt werden, zB Beiträge an Sportvereine, Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung, der Heimatpflege und Heimatkunde dienen, Beiträge an Musik- und Gesangvereine uä.

In § 50 Abs 2 EStDV ist der vereinfachte Spendennachweis durch Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts geregelt bei Katastrophenfällen bzw Zuwendungen bis DM 100.

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